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Darlehensfreie Sozialhilfe erhält nicht, wer verwertbares Vermögen hat. Zum verwertbaren Vermögen gehören grundsätzlich auch kleine land- und forstwirtschaftliche Grundstücke. Diese sind verwertbar, wenn sich in absehbarer Zeit ein vertretbarer Preis erzielen lässt.
Datum: 22.04.2010
Kurzbeschreibung:
Die Klägerin erhielt vom beklagten Sozialhilfeträger zwischen 2007 und 2009 darlehensweise Sozialhilfe in der Form der Hilfe zur Pflege für ungedeckte Pflegeheimkosten ihres mittlerweile verstorbenen Ehegatten. Auf den Widerspruch der Klägerin führte der Sozialhilfeträger aus, die Sozialhilfe könne im Hinblick auf Grundstücksvermögen der Klägerin nur darlehensweise gewährt werden. Der Verkehrswert der acht land- und fortwirtschaftlichen Grundstücke in Größenordnungen zwischen jeweils knapp 400 und 3.400 m² belaufe sich auf insgesamt ca. 17.600 €.
Das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide auf die Klage hin abgeändert und ausgeführt: Bei den unbelasteten Grundstücken handele es sich zwar dem Grunde nach um verwertbares Vermögen von dessen Einsatz die darlehensfreie Gewährung von Sozialhilfe abhängig gemacht werden dürfe. Verwertbar sei ein Vermögensgegenstand, wenn er in absehbarer Zeit zu einem vertretbaren Preis veräußert werden könne. Die vom Sozialhilfeträger zugrunde gelegten Verkehrswerte (z.B. 3 € pro m² Ackerfläche) seien aber durch die Wirklichkeit der von entsprechenden Grundstücksveräußerungen in den betroffenen Gemeinden während der letzten zehn Jahre erzielten Durchschnittsverkaufspreise von nur 1,95 € pro m² Ackerfläche widerlegt. Kleine Waldflächen von 1.000 bis 5.000 m² seien in den betroffenen Gemeinden seit 2003 überhaupt nicht veräußert worden, so dass insofern keine konkret mögliche Verwertbarkeit absehbar sei. Bei diesen kleinen Waldflächen handele es sich deshalb vorliegend um kein verwertbares Vermögen im Sinne des Sozialhilferechts. Soweit Verkehrswerte für die einzelnen Grundstücke gebildet werden könnten, sei von diesen zudem ein Verwertungsabschlag von 10 v. H. bei der Ermittlung des auf die Sozialhilfe anrechenbaren Vermögens in Ansatz zu bringen. Daher dürfe der Sozialhilfeträger der darlehensweisen Gewährung der Sozialhilfe vorliegend nur Grundstücksvermögen von ca. 7.600 € entgegenhalten. S 4 SO 3120/08, Urteil vom 22.04.2010, nicht rechtskräfig.