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Abmeldung aus dem Leistungsbezug nach dem SGB III
Datum: 21.07.2010
Kurzbeschreibung:
Eine Abmeldung aus dem Leistungsbezug nach dem SGB III (Arbeitslosengeld) muss im Hinblick auf die erheblichen Auswirkungen auf den Arbeitslosengeldanspruch, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Arbeitslosmeldung als tatsächliche Handlung im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht fingiert werden kann, eindeutig erklärt werden. Bei Unklarheiten ist die Beklagte im Rahmen ihrer Beratungspflicht gehalten, nachzufragen und den Betroffenen auf die Konsequenzen hinzuweisen. Damit genügt für eine Abmeldung nicht, dass der in der stufenweisen Eingliederung befindliche Arbeitslose angibt, ab einem bestimmten Zeitpunkt sei die Wiederaufnahme einer Vollzeittätigkeit geplant. Denn hiermit wird - auch für die Agentur für Arbeit - klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich nur um einen voraussichtlichen Verlauf der Dinge handelt. Die Beklagte darf auf eine solche Mitteilung hin nicht ohne weiteres die Arbeitslosengeldbewilligung aufheben, auch wenn sie mit dem Arbeitslosen vereinbart hat, er solle sich wieder melden, wenn die Wiedereingliederung nicht wie geplant verlaufe (Urteil vom 21.07.2010, S 15 AL 2290/09, nicht bestandskräftig).