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Eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit -MdE- von 30 v.H. bei Lockerung des Kniebandapparats (Wackelknie) ist erst erreicht, wenn Knieführungsschienen getragen werden müssen.
Datum: 15.12.2010
Kurzbeschreibung:
Der Kläger, ein Briefzusteller, zog sich beim Absteigen vom Dienstfahrrad eine Knorpelfraktur bei Riss des vorderen Kreuzbandes des rechten Kniegelenks zu. Die Berufsgenossenschaft erkannte das Unfallgeschehen als Arbeitsunfall an und gewährte Verletztenrente auf unbestimmte Zeit auf der Bemessungsgrundlage einer MdE von 20 v.H. Nach erfolglosem Widerspruch gegen die MdE-Bemessung erhob der Kläger Klage.
Das Sozialgericht hat die Entscheidung der Berufsgenossenschaft bestätigt und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Die gerichtliche Beweiserhebung durch ambulante fachorthopädische Untersuchung und Begutachtung des Klägers habe ergeben, dass der Kläger zwar an einem gelockerter Kniebandapparat leide, der muskulär nicht kompensiert werde. Der Kläger bedürfe aber noch keiner Knieführungsschienen. Ebenso wenig sei es infolge des Unfalls bereits zu einer fortgeschrittenen Arthrose gekommen. Daher sei weiter von einer Bemessungsgrundlage für die Verletztenrente von 20 v.H. auszugehen. Dies werde durch das bei nur geringfügig verkürzter Schrittlänge rechts gezeigte flüssige Gangbild ebenso bestätigt, wie durch den annähernd seitengleichen Umfang der Kniegelenke links und rechts (Minderumfang rechts: 1 cm). Urteil vom 15. Dezember 2010, nicht rechtskräftig, S 4 U 512/10.