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Die Umwandlung der Trägerin eines Medizinischen Versorgungs-zentrums von der Rechtsform einer GmbH in die Rechtsform einer GmbH & Co. KGaA hat keine zulassungsrechtlichen Auswirkungen

Datum: 17.12.2010

Kurzbeschreibung: 

Medizinische Versorgungszentren (MVZ) können sich nach dem Gesetz aller zulässigen Organisationsformen bedienen. Ist ein Plankrankenhaus Träger eines MVZ, kann es hierfür neben der Rechtsform einer GmbH oder Gesamthandsgemeinschaft auch die Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH & Co. KGaA wählen. Denn auch die KGaA ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, mithin eine juristische Person. Dem steht nicht entgegen, dass als Träger eines MVZ gesellschaftliche Rechtsformen einer Handelsgesellschaft ausscheiden, weil diese den Betrieb eines Handelsgewerbes voraussetzen. Zwar gilt die KGaA kraft Gesetzes als Handelsgesellschaft. Diese gesetzliche Fiktion des Formkaufmanns gilt jedoch auch für die GmbH; und sie gilt für die KGaA selbst dann, wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht.

Die formwechselnde Umwandlung einer GmbH in eine KGaA führt nicht zum Erlöschen des ursprünglich bestehenden und zum Entstehen eines neuen Rechtsträgers. Vielmehr besteht vor und nach dem Formwechsel ein und dasselbe Rechtssubjekt, nur in einer anderen „Hülle“. Der Rechtsformwechsel hat deshalb keine Auswirkungen auf die der GmbH erteilten, bestandskräftigen Zulassung zum Betrieb eines MVZ. Einer gesonderten Gesellschaft als Rechtsträger zum Betrieb eines medizinischen Versorgungszentrums nach der vollzogenen Rechtsformumwandlung bedarf es nicht, denn hierfür fehlt es im Gesetz an einer Rechtsgrundlage. Ausreichend ist vielmehr die Organisation eines MVZ als Betrieb oder Teilbetrieb einer Gesellschaft, auch eines Plankrankenhauses. Schließlich ist der Fortbestand der bestandskräftigen Zulassung eines MVZ nach der Rechtsformumwandlung der Trägergesellschaft von der GmbH in eine GmbH & Co. KGaA nicht davon abhängig, dass die Gesellschaft die Eigentumsübertragung an ihren (Namens-)Aktien von der satzungsmäßig geregelten Zustimmung der Gesellschafter abhängig macht (so genannte vinkulierte Namensaktien). Deshalb besteht für die Zulassungsgremien im Fall der Rechtsformumwandlung der Trägergesellschaft eines MVZ von einer GmbH in eine KGaA kein Anlass, dies zulassungsrechtlich zu beanstanden (Urteil vom 17.12.2010 - S 1 KA 575/10 -).

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