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Keine Übernahme/Erstattung von Kosten der Schülerbeförderung zu einer auswärtigen Förderschule als Maßnahme der Eingliederungshilfe durch den Sozialhilfeträger, wenn der Besuch einer gleich geeigneten Förderschule am Wohnort möglich und zumutbar ist und hierfür keine Beförderungskosten anfallen.
Datum: 21.04.2011
Kurzbeschreibung:
Der 2002 geborene Kläger leidet seit seiner Geburt infolge eines Down-Syndroms an Fähigkeitsstörungen im körperlichen und geistigen Bereich. Durch - bestandskräftigen - Bescheid stellte das Staatliche Schulamt fest, der Kläger sei am besten in einer Sonderschule zu fördern. Derzeit sei die Förderschule der geeignete Förderort; die zuständige Förderschule sei die (staatliche) P-Förderschule am Wohnort des Klägers. Die Eltern des Klägers wünschten jedoch eine Beschulung in der etwa 35 km vom Wohnort entfernten (privaten) A-Schule in K. Den Antrag, die ihm bzw. seinen Eltern für seine Beförderung vom Elternhaus zur Schule und zurück entstehenden Fahrtkosten aus Mitteln der Eingliederungshilfe zu übernehmen, lehnte der Beklagte ab: Es bestehe die Möglichkeit, den Kläger wohnortnah in einer staatlichen Sonderschule adäquat zu beschulen. Zwar sei der Schulbesuch in der A-Schule eine geeignete Maßnahme der Schulbildung, um dem Kläger eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen. Der Schulbesuch in der A-Schule sei jedoch nicht erforderlich, denn diese Schule unterrichte nach demselben Bildungs- und Erziehungsauftrag wie die P-Schule. Sie sei deshalb nicht wesentlich geeigneter als die zuständige staatliche Förderschule. Er - der Beklagte - organisiere und finanziere die Schülerbeförderung zu der staatlichen Förderschule. Deshalb verursache eine Mitbeförderung des Klägers keine Mehrkosten.
Die deswegen erhobene Klage blieb erfolglos: Das Schulamt habe bestandskräftig die Zuweisung des Klägers zur P-Schule vorgenommen. Hieran sei der beklagte Sozialhilfeträger gebunden. Eine Zuweisung zur A-Schule sei nicht erfolgt; sondern der Besuch dieser Schule auf Wunsch der Eltern des Klägers zur Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht lediglich gestattet. Allein hieraus folge indes keine Verpflichtung des Beklagten, die für die Beförderung des Klägers im streitigen Schuljahr angefallenen Beförderungskosten im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen. Zwar sei die A-Schule geeignet, den sonderpädagogischen Förderbedarf, den der Kläger auf Grund seiner Fähigkeitseinschränkungen benötige, zu erfüllen und ihm dadurch eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen. Die Beschulung in der A-Schule sei jedoch nicht erforderlich, weil der sonderpädagogische Förderbedarf bereits durch die Zuweisung zur P-Schule erfüllt worden sei, für dessen Besuch vom Beklagten bzw. der Stadt B. eine kostenlose Schülerbeförderung eingerichtet sei, an der auch der Kläger teilnehmen könne. Weder seien medizinische Gründe noch eine Unzumutbarkeit, die staatliche P-Schule zu besuchen, ersichtlich. Weiter sei nicht erkennbar, dass die von den gesetzlichen Vertretern des Klägers gewünschte Beschulung in der A-Schule als bestmögliche und einzig geeignete Fördereinrichtung anzusehen und zu bewerten sei. Damit stehe bereits der allgemeine sozialhilferechtliche Nachranggrundsatz (§ 2 Abs. 1 SGB XII) der Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der hier streitigen Fahrtkosten entgegen. Da die Beschulung des Klägers in der A-Schule keine für eine angemessene Schulbildung „erforderliche“ Maßnahme sei, stelle sich auch nicht die Frage nach einem etwaigen Wunsch- und Wahlrecht und damit nach einer Angemessenheit des Kostenaufwands für die Schülerbeförderung (Urteil vom 21.04.2011 - S 1 SO 3289/10 -).