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Keine Übernahme von Aufgaben im Bereich der Pädagogik oder Sonderpädagogik durch Schulbegleiter
Datum: 22.07.2011
Kurzbeschreibung:
Der Kläger , der u.a. an einer kryptogenen Epilepsie und einer Sprach- und Entwicklungsstörung im Sinne eines frühkindlichen Autismus leidet, besuchte im streitbefangenen (ersten) Schuljahr eine in freier Trägerschaft geführte Schule für seelenpflegebedürftige Kinder und Jugendliche. Der beklagte Sozialhilfeträger bewilligte ihm als Leistung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen eine Schulbegleitung durch eine qualifizierte Hilfskraft im Umfang von 30 Wochenstunden zu je 20,60 €. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Kostenübernahme für eine pädagogische Fachkraft anstelle einer qualifizierten Hilfskraft.
Das Sozialgericht Karlsruhe hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine Schulbegleitung durch eine pädagogische Fachkraft sei nicht erforderlich gewesen, um dem Kläger den Schulbesuch und die Teilnahme am Unterricht zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung zu ermöglichen. Im Rahmen der Leistungspflicht des Trägers der Eingliederungshilfe sei strikt zwischen dem sonderpädagogischen Bedarf des Klägers und dessen behinderungsbedingtem - zusätzlichen - Eingliederungsbedarf zu trennen. Ein Schulbegleiter habe (nur) die Dienstleistungen und Maßnahmen zu erbringen, die im Einzelfall erforderlich seien, damit der betreffende Schüler das pädagogische Angebot der Schule überhaupt wahrnehmen könne. Ein Schulbegleiter leiste allein Assistenzdienste im Sinne begleitender Hilfe durch eine schulfremde Person und habe ausschließlich flankierende, den Unterricht sicherstellende Hilfestellung zu geben und Tätigkeiten auszuführen. Dagegen habe der Schulbegleiter keine Aufgaben im Bereich der Pädagogik oder Sonderpädagogik zu erfüllen. Vielmehr fielen pädagogische Maßnahmen im Sinne des Bildungsauftrages grundsätzlich in den Verantwortungsbereich der Schule. Die in beigezogenen Schulberichten für den Kläger erforderlich erachteten qualifizierten pädagogischen Begleitmaßnahmen während des Schulunterrichts wie die Bearbeitung des Unterrichtsstoffs, die Umsetzung des Unterrichtsplans, die Einübung des Unterrichtsstoffs oder gar erst dessen Vermittlung, gehörten mithin nicht zum Aufgabenbereich eines Schulbegleiters. Vielmehr handele es sich hierbei um die typischen Aufgaben des Lehrpersonals einer Förderschule. Es sei grundsätzlich nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers, die sonderpädagogische Förderung behinderter Kinder in die eigene Hand zu nehmen. Daher sei eine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Übernahme von Kosten für Maßnahmen ausgeschlossen, die zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit der an der Schule tätigen Lehrkräfte gehörten (Urteil vom 22.07.2011 - S 1 SO 4882/09 -).