Navigation überspringen

Berücksichtigung auch des Einkommens des nicht getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartners des Hilfesuchenden vor Übernahme von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln

Datum: 22.07.2011

Kurzbeschreibung: 

Der Kläger begehrte vom beklagten Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten für die Bestattung der verstorbenen Hilfeempfängerin, seiner Schwester. Der Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht bedürftig. Denn er könne die notwendigen Beerdigungskosten in vollem Umfang aus dem (den Vermögensfreibetrag übersteigenden) Vermögen seiner nicht getrennt lebenden Ehefrau begleichen. Im Klageverfahren hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, seine Ehefrau sei zur Bestattung der verstorbenen Hilfeempfängerin, ihrer Schwägerin, nicht verpflichtet, weshalb ihr Vermögen nicht berücksichtigt werden dürfe.

Die 1. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat in Bestätigung ihrer Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 28.06.2007 - S 1 SO 1604/07 - ) die Klage abgewiesen: Der im Sozialhilferecht geltende generelle Nachrangvorbehalt gebiete es, im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit des zur Bestattung Verpflichteten auch das Einkommen und Vermögen seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners zu berücksichtigen, auch wenn dieser selbst nicht zur Bestattung verpflichtet sei. Denn Maßstab für die Bedürftigkeit seien die faktischen wirtschaftlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden. Das Gesetz unterstelle bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern, dass sie nicht nur für den eigenen Lebensunterhalt Sorge trügen, sondern in Not- und Wechselfällen auch den Bedarf der Einsatzgemeinschaft insgesamt - im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit - zunächst aus dem in der Einsatzgemeinschaft zur Verfügung stehenden Einkommen und Vermögen deckten. Die Berücksichtigung auch des Einkommens und Vermögens des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners des Hilfesuchenden im Rahmen der Zumutbarkeit der Bedarfsdeckung aus eigenen Mitteln stelle insoweit keinen Bruch im System der Sozialhilfe dar, sondern sei im Gegenteil systemkonform und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Urteil vom 22.07.2011 - S 1 SO 1329/11 -).

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.