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Heranziehung der Mutter eines behinderten Kindes zu den Kosten der Eingliederungshilfe bei vollstationärer Heimunterbringung in Höhe der häuslichen Ersparnis
Datum: 22.07.2011
Kurzbeschreibung:
Im Streit stand die Heranziehung der Mutter eines behinderten Kindes zu den Kosten der vollstationären Heimunterbringung aus Mitteln der Eingliederungshilfe in Höhe der monatlichen häuslichen Ersparnis. Die Klägerin wandte sich gegen die Festsetzung des Kostenbeitrags mit der Begründung, der Hilfeträger habe schon nicht dargelegt habe, welche konkreten Aufwendungen zum Lebensunterhalt sie durch die Unterbringung ihres Kindes erspare. Überdies sei die in der Schuleinrichtung eingenommene (kostenlose) Verpflegung integraler Bestandteil der Eingliederungshilfe. Hierfür dürfe der Hilfeträger daher keinen Kostenbeitrag fordern. Auch sei die pauschale Berechnung einer häuslichen Ersparnis anhand der Sozialhilferichtlinien (SHR) nicht zulässig. Zu Unrecht habe der Hilfeträger schließlich ihre Einkünfte in voller Höhe ohne Berücksichtigung ihres eigenen Unterhaltsbedarfs angerechnet. Denn ihr (zweiter) Ehemann sei dem aus einer früheren Verbindung stammenden Hilfeempfänger gegenüber nicht unterhaltspflichtig.
Die Klage hatte keinen Erfolg: Der Begriff der „häuslichen Ersparnis“ sei im Gesetz nicht näher definiert und müsse deshalb vom zuständigen Hilfeträger ermittelt werden. Bei diesen Ermittlungen seien schon aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität auf Erfahrungswerten der Hilfeträger beruhende Pauschalierungen oder eine Schätzung zulässig. Insoweit eigne sich insbesondere der regelsatzmäßige Bedarf des Hilfeempfängers als brauchbarer Anhaltspunkt. Soweit der Beklagte im Rahmen der Selbstbindung der Verwaltung dabei die SHR anwende, sei dies vor dem Hintergrund einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis und dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung aller Hilfeempfänger nicht zu beanstanden. Die Berechnung sei unter Berücksichtigung der SHR auch der Höhe nach zutreffend. Insbesondere habe der Beklagte zu Recht den eigenen Bedarf der Klägerin unberücksichtigt gelassen, weil dieser durch das Einkommen ihres - erwerbstätigen - Ehemanns, der ihr gegenüber aufgrund bürgerlich-rechtlicher Bestimmungen zum Unterhalt verpflichtet sei, in vollem Umfang gedeckt sei. Schließlich sei die während der vollstationären Heimunterbringung eingenommene kostenfreie Verpflegung zwar integraler Bestandteil der Eingliederungshilfe und werde daher normativ der Eingliederungshilfe und nicht der Hilfe zum Lebensunterhalt zugeordnet, obwohl sie auch der Ernährung zu dienen bestimmt sei. Dieser Umstand stehe aber der Forderung des Hilfeträgers nach einem Kostenbeitrag des Hilfeempfängers selbst oder der nach dem Gesetz Einstandspflichtigen nicht entgegen. Denn andernfalls verbliebe für die entsprechende Norm (§ 92 Abs. 2 SGB XII) kein Anwendungsbereich mehr (Urteil vom 22.07.2011 - S 1 SO 5198/10).