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Besteht objektiv keine Notwendigkeit, für die An- und Abreise zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung ein Taxi zu benutzen, sind lediglich die Kosten für die - fiktive - Benutzung eines Privat-PKW erstattungsfähig.
Datum: 02.11.2011
Kurzbeschreibung:
Der u.a. an einer gemischten Angst und Depression sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bei Zustand nach Non-Hodgkin-Lymphom leidende Kläger machte vor dem Sozialgericht Karlsruhe gegen den Rentenversicherungsträger einen Anspruch auf Gewährung von Versichertenrente wegen voller Erwerbsminderung teil. Zu der mündlichen Verhandlung, zu der sein persönliches Erscheinen angeordnet war, reiste der Kläger von seinem 46 km entfernt liegenden Wohnort mit dem Taxi an, ließ das Taxi während der Dauer der mündlichen Verhandlung (ca. 45 Minuten) vor dem Gerichtsgebäude warten und fuhr nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit dem Taxi wieder nach Hause. Seinem Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten von 150,-- € gab die Kostenbeamtin nur in Höhe von 23,-- € statt. Der Antrag des Klägers auf richterliche Festsetzung seiner Entschädigung führte zu keiner abweichenden Entscheidung: Eine Entschädigung höherer Taxikosten als sie bei einer - fiktiven - Benutzung eines Privat-PKW angefallen wären, hat die 1. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe abgelehnt, weil die Benutzung eines Taxis nicht „ wegen besonderer Umstände notwendig“ war. Weder seine Gesundheitsstörungen noch die Verkehrsverbindungen zwischen seinem Wohnort und dem Gerichtsort hätten den Kläger gehindert, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, um an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Überdies sei der Kläger auch seiner Verpflichtung, das Gericht vorab auf den Anfall erheblich höherer Fahrtkosten hinzuweisen, nicht nachgekommen. Das Gericht hat auch eine Entschädigung des Klägers für Zeitversäumnis abgelehnt, weil ihm durch seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ersichtlich kein entschädigungsfähiger Nachteil entstanden sei (Beschluss vom 02.11.2011 - S 1 KO 4475/11 -).