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Vermögen, das einer Minderjährigen "zur Finanzierung ihrer Ausbildung" vermacht worden ist, ist nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts während der allgemeinen Schulausbildung verwertbar und daher bei Leistungen nach dem SGB II nicht zu berücksichtigen.

Datum: 30.06.2011

Kurzbeschreibung: 

Die Klägerinnen – eine Mutter und ihre 11 Jahre alte Tochter – begehren Leistungen nach dem SGB II. Auf einen entsprechenden Antrag bewilligte der Beklagte der Mutter Leistungen, lehnte den Antrag der Tochter aber ab, da sie über Vermögen von (ca. 14.000 € ) verfüge. Dabei handelte es sich um das Vermächtnis einer Verwandten zugunsten der Tochter. Das Geld sollte „jedoch nur verwendet werden zur Finanzierung ihrer Ausbildung“.

Die Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung der Kammer diente eine Verwertung des Geldes zur Bestreitung des Lebensunterhalts während der Schulausbildung nicht der Finanzierung der Ausbildung. Eine zweckwidrige Verwendung führte jedoch dazu, dass der Erbin gegen die Tochter ein Rückforderungsanspruch aus „Zweckverfehlungskondiktion“ zustünde. Dies stellt bereits ein rechtliches Verwertungshindernis dar, zumindest aber eine – einer Verwertung ebenfalls entgegenstehende – besondere Härte. (Urteil vom 30.06.2011, S 13 AS 1661/10)

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