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Datum: 23.12.2011

Kurzbeschreibung: 

Erfolgt wegen eines befristeten Zuschlags nach Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24 SGB II a.F.) keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, ist die Differenz zwischen den Rundfunkgebühren und dem niedrigeren Zuschlag nicht vom SGB-II-Leistungsträger als unabweisbarer laufender Bedarf zu tragen bzw. zu erstatten.

Weist der SGB-II-Leistungsträger den Leistungsempfänger nicht auf die Möglichkeit eines Verzichts auf den Zuschlag hin, liegt darin keine Verletzung der (Spontan-)Beratungspflicht. Eine Erstattung der Differenz zwischen den Rundfunkgebühren und dem niedrigeren Zuschlag ist im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht möglich.

Der Kläger erhielt 2005 und 2006 einen Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld nach § 24 SGB II a.F. in Höhe von höchstens 2 €. Wegen dieses Zuschlags erfolgte keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Im Wege des Zugunstenverfahrens und gestützt auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch hat er von dem beklagten SGB-II-Leistungsträger die Erstattung der Differenz zwischen dem Zuschlag und den Rundfunkgebühren begehrt.

Die Klage wurde durch Gerichtsbescheid abgewiesen. Für eine Erstattung der Rundfunkgebühren (bzw. der Differenz zu ihnen) als unabweisbarer laufender Bedarf fehle es an einer Rechtsgrundlage. Auch sei die (Spontan-)Beratungspflicht nicht verletzt (Az.: S 13 AS 3059/11)

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