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Die Beseitigung einer schädigenden Tätigkeit durch Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers kann nur dann die Feststellung einer Berufskrankheit begründen, wenn die Erkrankung zur Zeit des Wirksamwerdens der Schutzmaßnahmen bereits eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 v.H. bedingt
Datum: 30.01.2012
Kurzbeschreibung:
Die Klägerin ist seit 1993 als Montiererin von Dunstabzugshauben beschäftigt. Dabei musste sie bis Ende 2009 Lüftergehäuse u.a. mittels eines Druckluftschraubers montieren. Je Lüftergehäuse waren dabei 24 Verschraubungen notwendig und montierte die Klägerin je Arbeitsschicht etwa 200 Einheiten. Ab dem Jahr 2010 reduzierte sich infolge Neugestaltung einiger Produkte die Anzahl der notwendigen Schraubvorgänge auf 8 je Lüftergehäuse. Seit Januar 2011 verwendet der Arbeitgeber der Klägerin ein neues Montagekonzept: je Lüftergehäuse fallen seither nur noch 5 Verschraubungen mit dem Druckluftschrauber an und montiert die Klägerin nunmehr je Arbeitsschicht etwa 320 Einheiten. Außerdem kann sie seither in einem Team von mehreren Mitarbeitern auch an vorgelagerten Arbeitsplätzen tätig sein. Der beklagte Unfallversicherungsträger lehnte die Anerkennung von Gesundheitsstörungen der Klägerin an der rechten Hand als Folge einer Berufskrankheit (Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze) ab, weil die Klägerin ihre schädigende Berufstätigkeit nicht aufgegeben habe.
Die deswegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Karlsruhe durch Urteil vom 30.01.2012 (S 1 U 2411/11) abgewiesen: zwar sei die Klägerin bei ihrer Tätigkeit als Montiererin in der Lüftermontage durch den dabei zum Einsatz kommenden Druckluftschrauber ausreichenden beruflichen Einwirkungen im Sinne der streitigen Berufskrankheit ausgesetzt gewesen. Auch bestehe aufgrund des vom Gericht eingeholten Gutachtens des medizinischen Sachverständigen kein Zweifel, dass ihre Gesundheitsstörungen an der rechten Hand auf die berufsbedingten Belastungen des rechten Handgelenks und des Sehnengewebes durch die repetitiven Handhabungen des Druckluftschraubers zurück zu führen seien. Die Feststellung dieser Gesundheitsstörungen als Folge der streitigen Berufskrankheit scheitere aber daran, dass die Klägerin nicht - wie erforderlich - die schädigende Tätigkeit aufgegeben habe. Allerdings werde das Unterlassen aller schädigenden Tätigkeiten wird nicht nur durch einen Wechsel des schädigenden Arbeitsplatzes oder die vollständige Aufgabe der schädigenden Berufstätigkeit insgesamt erreicht, sondern auch dann, wenn die schädigenden Einwirkungen am Arbeitsplatz durch geeignete Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers beseitigt werden und deshalb die Gefahr einer Verschlimmerung oder des Wiederauftretens der Krankheit nicht länger besteht. Die Feststellung einer Berufskrankheit setze nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in diesem Fall aber voraus, dass die Erkrankung zur Zeit des Wirksamwerdens der Schutzmaßnahmen - hier: am 01.01.2011 - bereits eine MdE von mindestens 10 v.H. bedinge. Dies sei nach dem Gutachten des Sachverständigen indes vorliegend nicht der Fall.