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Helfender Vater im Zimmereibetrieb des Sohnes als "Wie-Beschäftigter" kraft Gesetzes unfallversichert

Datum: 07.02.2012

Kurzbeschreibung: 

Die Klägerin begehrt Witwenrente. Ihr Ehemann verunglückte im Dezember 2009 als unentgeltlich tätiger Bauhelfer auf einer von Zimmereiunternehmen seines Sohn betriebenen Fremdbaustelle tödlich. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte es ab, der Klägerin Witwenrente zu gewähren. Der Verstorbene sei aus Gefälligkeit für seinen Sohn im Rahmen der Familienhilfe ohne Entgelt tätig gewesen; die Voraussetzungen für eine arbeitnehmerähnliche „Wie-Beschäftigung“ lägen nicht vor. Die vom Verstorbenen 2009 im Betrieb des Sohn geleistete Arbeitszeit von 82 Stunden sei aufgrund des engen Vater-Sohn-Verhältnisses noch als Gefälligkeitsleistung anzusehen.

Das Sozialgericht hat den angefochtenen Ablehnungsbescheid aufgehoben und die Berufsgenossenschaft verurteilt, das Unfallereignis vom Dezember 2009 als Arbeitsunfall anzuerkennen und der Klägerin Witwenrente zu gewähren. Der Verstorbene sei als „Wie-Beschäftigter“ im Betrieb seines Sohn während der Arbeit tödlich verunglückt. In der Gesamtbetrachtung steche der erhebliche fremdwirtschaftliche Wert der vom Verstorbenen für den Zimmereibetrieb seines Sohnes kontinuierlich erbrachten Hilfeleistung hervor. Aufgrund der vorgelegten Unternehmerrechnungen und der glaubhaften Aussagen der vernommenen Zeugen seien für das erkennende Gericht über 80 Stunden Arbeitsleistung des Verstorbenen im Betrieb seines Sohnes im Jahr 2009 nachgewiesen. Anders als bei typischen Gefälligkeitsleistungen innerhalb der Familie habe der Verstorbene seine Hilfeleistung im Betrieb des Sohnes nicht auf familiären Baustellen - von Eltern, Kindern oder anderen Verwandten - erbracht, sondern auf Baustellen fremder und damit zahlender Auftraggeber. Hinzu komme, dass es sich bei der Tätigkeit des Verstorbenen nicht um eine relativ gefahrlose untergeordnete Hilfstätigkeit gehandelt habe. Die gerichtliche Vernehmung der glaubwürdigen Zeugen habe erwiesen, dass sich die Helfertätigkeit des Verstorbenen aber keineswegs in der reinen Befüllung eines Flockautomaten erschöpft habe. Als Flockhelfer habe der Verstorbene vielmehr auch auf Leitern steigen und Kontroll- und Nacharbeiten in allen Räumen der jeweiligen Baustelle verrichten müssen. Mithin sei der Verstorbene den meisten Gefahren, die von einer Baustelle ausgehen, ausgesetzt gewesen.

Dagegen komme der besonderen familiären Bindung der Hilfeleistung des Vaters für den Sohn in dessen jungem Holzbaubetrieb im Ergebnis geringeres Gewicht zu. Zum einen sei die Einseitigkeit der Hilfeleistung zu beachten. Der Verstorbene habe als Vater ab 2009 sowohl im Betrieb seines Sohnes geholfen, wie er zuvor den Sohn bei dessen Hausumbau tatkräftig unterstützt habe. Umgekehrt habe der Sohn seinem Vater tatsächlich nur selten und zeitlich jeweils untergeordnet kurz geholfen, etwa bei schwerer Arbeit, wie dem Tragen einer Waschmaschine oder bei dem Transport von Holzpellets. Auch eine besonders enge familiäre Gemeinschaft zwischen Vater und Sohn aufgrund eines Zusammenwohnens liege nicht vor. Schließlich habe der Verstorbene bei der Helfertätigkeit im Betrieb seines Sohnes auch keine eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Die Erstinitiative zur Gewinnung des Verstorbenen als Helfer sei von seinem Sohn ausgegangen. (Urteil vom 07.02.2012 - S 4 U 4761/10, nicht rechtskräftig).

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