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Zur Gesamtbetrachtung bei einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI bei Ausübung mehrerer selbständiger Tätigkeiten.

Datum: 20.12.2011

Kurzbeschreibung: 

Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs und zugleich Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, deren Zweck die Errichtung und der Betrieb einer Biogasanlage ist. Die Biogasanlage produziert nur für einen Energieversorger und wird mit Erzeugnissen der Landwirtschaft des Klägers betrieben. Für beide Tätigkeiten nahm der beklagte Rentenversicherungsträger eine selbständige Tätigkeit an, stellte aber für die bei der GmbH ausgeübte Tätigkeit das Bestehen der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI fest.

Die Kammer hat in Abgrenzung zu der Rechtsprechung des BSG die Bescheide der Beklagten aufgehoben und entschieden, dass für den Kläger die Voraussetzungen der Versicherungspflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber nicht erfüllt ist (Das BSG hatte über die Konstellation einer abhängigen Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit entschieden). Übt ein Selbständiger mehrere selbständige Tätigkeiten aus, kann nach Ansicht der Kammer von einer Gesamttätigkeit ausgegangen werden, wenn zwischen den verschiedenen Tätigkeitsfeldern ein sachlicher Zusammenhang besteht. Dies gilt zumindest dann, wenn diese nicht unter den Katalog des § 2 Satz 1 Nr. 1 - 8 SGB VI fallen, sondern von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sowie einem außerhalb von § 2 SGB VI genannten Bereich erfasst werden (Urteil vom 20.12.2011, Az. S 9 R 718/10 - rechtskräftig -).

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