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Einkommensanrechnung auf Arbeitslosengeld II bei Einstehens- und Lebens-gemeinschaften: Die Bezeichnung der langjährigen Wohnpartnerin gegenüber dem Grundsicherungsträger (Jobcenter) als "Lebensgefährtin" spricht gegen das Vorliegen einer bloßen Wohngemeinschaft und für eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft

Datum: 26.06.2012

Kurzbeschreibung: 

Die 57 jährige Hilfebedürftige wohnte 2007 und sodann wieder ab Anfang 2009 zusammen mit der W., zuletzt in einer Drei-Zimmer-Wohnung. Beide bezogen zunächst antragsgemäß als Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II. Ab September 2010 erhielt die W. Erwerbsminderungsrente, die der Grundsicherungsträger (Jobcenter) nunmehr auf den Bedarf des Hilfebedürftigen anrechnete. Dagegen wandte sich der Hilfebedürftige unter Hinweis darauf, er und die W. seien nur Partner einer Wohngemeinschaft, die allein aus der Not heraus entstanden sei. Sie seien aber nicht willens und in der Lage füreinander einzustehen, hätten keine gemeinsame Konten und auch keine wechselseitigen Verfügungsvollmachten. Deshalb dürfe die von der W. bezogene Rente nicht auf seinen grundsicherungsrechtlichen Bedarf angerechnet werden, mit der Folge, dass ihm höheres Arbeitslosengeld II zu gewähren sei.

Das Sozialgericht hat die Klage des Hilfebedürftigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Maßgeblich für das erkennende Gericht seien  zunächst insbesondere die gegenteiligen Angaben des Hilfebedürftigen und der W. in den von ihnen selbst ausgefüllten und unterschriebenen Formblattanträgen zur Erlangung von Arbeitslosengeld II gewesen. Danach hätte Zeugin W. den Hilfebedürftigen als die Person angegeben, mit der sie in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebe. Den Einwand, die W. und der Hilfebedürftige seien nicht genügend über die Bedeutung der Angabe Bedarfsgemeinschaft aufgeklärt worden, sei durch den vom Kläger und der Zeugin W. im Antragsformular durch eigenhändige Unterschrift bestätigten Erhalt des Merkblatts SGB II „Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld)“ widerlegt. Weiterer gewichtiger Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen dem Hilfebedürftigen und der W. sei die vom Hilfebedürftigen gegenüber dem Grundsicherungsträger am 12. August 2011 abgegebene schriftliche Erklärung, in der er die W. selbst als seine „Lebensgefährtin“ bezeichne und sich zu deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen äußere. Reine Wohnpartner bezeichne man auch umgangssprachlich nicht als „Lebensgefährten“. Schließlich sprächen die Angaben der W. im Ergebnis mehr für als gegen das Vorliegen einer -wenn auch durchaus ungleichen- Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft zwischen ihr und dem Hilfebedürftigen. Die W. finanziere das Leben des Hilfebedürftigen seit 2009 zu wesentlichen Teilen, indem sie ihm Unterkunft, Telefon und Fernsehen zur Verfügung stelle, ohne dass sie eine nur darlehensweise Leistungsgewährung zugunsten des Hilfebedürftigen habe glaubhaft machen können.

Urteil vom 26. Juni 2012, nicht rechtskräftig, S 4 AS 3038/11

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