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Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (Hilfe zu angemessener Schulbildung) umfasst ggf. auch die Übernahme von Kosten für eine Fachkraft während des Schulunterrichts und in den Ferienzeiten sowie die Schülerbeförderung

Datum: 26.07.2012

Kurzbeschreibung: 

Der Kläger leidet an einem frühkindlichen Autismus, einer Epilepsie mit myoklonisch-astatischen Anfällen und einer psychomotorischen Retardierung. Er bedarf deswegen und wegen fehlender expressiver Sprache und teilweise selbst- und fremdgefährdenden Verhaltens einer besonderen und intensiven Förderung, Betreuung und Begleitung. Der beklagte Sozialleistungsträger übernahm im Rahmen der Eingliederungshilfe als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung die Kosten für eine Schulbegleitung durch eine qualifizierte Person während der Schulzeiten, lehnte aber die Übernahme weiterer Aufwendungen für eine zusätzliche pädagogische Fachkraft während des Unterrichts und in den Ferienzeiten ab. Der zusätzliche Antrag des Kläger auf Sicherstellung seiner Schülerbeförderung nebst Begleitperson wurde von der Beklagten nicht beschieden.

Die 1. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat durch Urteil vom 26.07.2012 (S 1 SO 580/12) der Klage insoweit im Wesentlichen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers im Rahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und mehrerer Landessozialgerichts außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit der Schule nicht ausgeschlossen. Sie bestehe für zumindest unterstützende pädagogische Maßnahmen regelmäßig auch dann, solange und soweit die Schule eine entsprechende Hilfe nicht gewähre oder - wie im zu entscheidenden Fall - darauf verweise, sie nicht erbringen zu können, und deshalb der Eingliederungsbedarf des behinderten Menschen tatsächlich nicht durch die Schule gedeckt werde. Ob die Schule dazu verpflichtet sei, sei unerheblich. Der Übergang vom Kindergarten in die Schule sei gerade für ein autistisches Kind mit hohen Anforderungen verbunden. Der autistische Kläger benötige im Schulunterricht aufgrund seiner spezifische Lernbesonderheiten wie auch der Anforderungen an das Kommunikations- und Interaktionstraining besondere pädagogische Hilfestellungen, um bereits erzielte Therapieerfolge nicht zu gefährden und weitere Fortschritte zu erzielen und damit seine Integration in den Schulalltag zu ermöglichen. Die an der Schule tätige Sonderschulpädagogin könne diese Hilfestellungen nach den glaubhaften Angaben der Schule schon aus Zeitgründen nicht erbringen, sondern nur beratend tätig sein.

Außerdem habe der Kläger Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für eine pädagogische Fachkraft auch während der Ferienzeiten, weil andernfalls die ernsthafte Gefahr bestehe, dass im Schulunterricht erlernte Fähigkeiten wieder verloren gingen und die Familie diesen Bedarf mit Blick auf zwei Geschwisterkinder nicht bewerkstelligen könne.

Weiter hat die Kammer die Beklagte verurteilt, über den Antrag des Klägers auf Übernahme der Aufwendungen seiner Schülerbeförderung nebst Begleitperson unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Sie hat dabei u.a.darauf hingewiesen, dass die Hilfeleistungen zu einer angemessenen Schulbildung auch die Schülerbeförderung umfassen. Sofern keine andere Art der Schülerbeförderung in Betracht komme, habe der Hilfeträger den Bedarf des behinderten Menschen ggf. durch Übernahme der für die täglichen Fahrten zur und von der Schule anfallenden Kosten für eine individuelle Beförderung mit einem PKW oder einem Taxi zu decken.

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