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Die Zusatzzahlung als "Invalide der Gruppe 2" zur russischen Altersrente eines jüdischen Kontingentflüchtlings stellt weder eine anrechnungsfreie Entschädigungsleistung i.S.d. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII noch eine zweckbestimmte Leistung i.S.d. § 83 Abs. 1 SGB XII dar.
Datum: 26.07.2012
Kurzbeschreibung:
Der Kläger begehrte von der Beklagten höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII ohne Anrechnung der „Zusatzzahlung“ als „Invalide der Gruppe 2“ zu seiner russischen Altersrente. Er trug hierzu im Wesentlichen vor, diese Leistung diene einem anderen Zweck als die Sozialhilfe. Hierzu verwies er auf verschiedene Gesetze der Russischen Föderation, denen zufolge in Russland Invalide Anspruch auf Sozialhilfe in Form sozialer Leistungen zur Versorgung mit notwendigen Arzneimitteln und medizinischen Waren, Einweisungsscheinen für Kurbehandlungen, Fahrtkosten zu und von ärztlichen Behandlungen und sonstigen Maßnahmen der sozialen Unterstützung hätten.
Das Sozialgericht Karlsruhe wies die Klage ab: Die dem Kläger in Russland zufließende Altersrente einschließlich der Zusatzzahlung als „Invalide der Gruppe 2“ sei insgesamt als Einkommen bedarfsdeckend anzurechnen. Die Zusatzzahlung entspreche keiner der im SGB XII ausdrücklich von der Einkommensanrechnung ausgenommenen Einkommensarten; bei diesen handele es sich insgesamt um Entschädigungsleistungen, die dem Ausgleich eines mit dem Verlust körperlicher Unversehrtheit einhergehenden Sonderopfers des Betroffenen für die Allgemeinheit dienten. Die Zusatzzahlung sei auch nicht als „zweckbestimmte Leistung“ anrechnungsfrei, weil ein „ausdrücklich genannter Zweck“ der „Zusatzzahlung“, der sich von denjenigen der Grundsicherungsleistungen unterscheide, nicht festzustellen sei. Die vom Kläger angeführten Bestimmungen des Föderalgesetzes der Russischen Föderation und weiterer Folgegesetze gewährten Behinderten in der Russischen Föderation nur in generell-abstrakter Weise Sozialschutz durch wirtschaftliche und rechtliche Maßnahmen, unter anderem in Form von Geldzahlungen. Diese Zahlungen könne der Kläger indes nach seinem Belieben verwenden. Sie seien deshalb nicht individuell-konkret gezielt zur Deckung eines ganz bestimmten Bedarfs bestimmt. Die vom Kläger angeführten Leistungsinhalte der „Zusatzzahlung“ entsprächen damit im Ergebnis den im Regelbedarf des SGB XII enthaltenen verbrauchsrelevanten Anteilen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts. Ein anderes Ergebnis rechtfertige sich auch weder aus der Stellung des Klägers als jüdischer Kontingentflüchtling noch aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge oder der Genfer Flüchtlingskonvention (Urteil vom 26. Juli 2011 – S 1 SO 4450/12 –).