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Der Anspruch auf Hilfeleistungen zur Pflege aus Mitteln der Sozialhilfe hängt unter anderem davon ab, ob der Hilfesuchende seinen sozialhilferechtlichen Bedarf aus seinem eigenen und dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners bestreiten kann.

Datum: 27.04.2012

Kurzbeschreibung: 

Die 1. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat die auf die Übernahme ungedeckter Heimkosten des Klägers aus Mitteln der Sozialhilfe gerichtete Klage abgewiesen. Denn der Kläger konnte den nach Anrechnung seines Einkommens und unter Berücksichtigung eines Einkommenseinsatzes seiner Ehefrau in den streitigen zwei Monaten verbliebenen Hilfebedarf in vollem Umfang aus dem Wert eines in seinem Alleineigentum stehenden landwirtschaftlichen Grundstücks und dem Rückkaufwert einer Lebensversicherung seiner Ehefrau decken. Der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe verlange nach dem Gesetz den Einkommens- und Vermögenseinsatz des Hilfesuchenden und des von ihm nicht getrennt lebenden Ehegatten. Dabei seien maßgebend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse während des jeweiligen Bedarfszeitraums. Deshalb sei nicht rechtsrelevant, dass nach dem Tod des Klägers dessen Sohn neben der Witwe Miterbe des Grundstücks geworden sei. Auch die durch den Tod des Klägers entstandenen Erbfall- und/oder Erblasserschulden seien nicht vermögensmindernd zu berücksichtigen (Urteil vom 27.04.2012 – S 1 SO 3797/11 –).

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