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Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind im Monat des Zuflusses auf dem Konto des Hilfeempfängers in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen, soweit dadurch die Hilfebedürftigkeit nicht vollständig entfällt.
Datum: 21.08.2012
Kurzbeschreibung:
Der Kläger macht im Hauptsacheverfahren gegen den beklagten Sozialhilfeträger einen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII für den Monat Juni 2012 geltend. Streitig ist dabei zwischen den Beteiligten die Anrechnung einer in diesem Monat dem Konto des Hilfeempfängers gutgeschriebenen Nebenkostenrückerstattung seines Vermieters als Einkommen auf seinen Bedarf. Hierdurch ergab sich ein geringerer Zahlbetrag der Hilfeleistung als in den Monaten zuvor.
Das Sozialgericht Karlsruhe hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, die Ausgangsentscheidung der Behörde sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zu beanstanden. Danach seien einmalige Einnahmen in voller Höhe in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie dem Hilfeempfänger zuflössen. Nur in den Fällen, in denen durch die Berücksichtigung der einmaligen Einnahme die Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten und damit die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers (vorübergehend) insgesamt entfielen, seien die einmaligen Einkünfte auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Auch beruhe die Rückerstattung der Nebenkosten nicht auf Vorauszahlungen, die der Kläger zuvor aus seiner Regelleistung erbracht habe. Denn die Kosten der Unterkunft einschließlich der Nebenkosten habe der beklagte Sozialhilfeträger in vollem Umfang aus Sozialhilfemitteln erbracht. Soweit der Hilfeträger in der Widerspruchsentscheidung gleichwohl im hier streitigen Monats – in Abänderung seiner Ausgangsentscheidung – nur noch eine teilweise Anrechnung vorgenommen habe, sei dies zwar rechtswidrig, wirke sich aber nicht zum Nachteil des Klägers aus. Deshalb biete sein Klagebegehren keine Erfolgsaussichten (Beschluss vom 21.08.2012 – S 1 SO 2516/12 –).