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Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche sowie testamentarische Auflagen sind gegenüber dem Kostenerstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Erben nachrangig.

Datum: 31.08.2012

Kurzbeschreibung: 

Der beklagte Sozialhilfeträger leistete dem Hilfeempfänger in der Zeit vom 01.09.2007 bis zum Todestag Hilfe zur Pflege im Gesamtumfang von 20.094,90 €; davon 7.577,77 € darlehensweise. Nach dem Tod des Hilfeempfängers machte er gegenüber den beiden Kindern aus zweiter Ehe als den (testamentarischen) Erben einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 10.411,13 € geltend. Diesen Betrag könnten die Erben aus dem Nachlass, der eine Eigentumswohnung umfasse, begleichen. Dagegen wandten sich die Erben mit der Begründung, der Beklagte habe bei der Berechnung des Wertes des Nachlasses das Nießbrauchsrecht zugunsten ihrer Mutter an der Eigentumswohnung sowie Pflichtteilsansprüche der Kinder des Hilfeempfängers aus erster Ehe nicht berücksichtigt.

Das Sozialgericht Karlsruhe hat die Klage durch Urteil vom 31.08.2012 (S 1 SO 362/12) abgewiesen: die Bestimmung des „Wertes des Nachlasses“ richte sich mangels konkretisierender Regelungen im SGB XII nach den Vorschriften des BGB. Danach seien von dem im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Aktivvermögen des Erblassers die Nachlassverbindlichkeiten, zu denen u.a. die Beerdigungskosten gehörten, abzusetzen. Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche wie auch Auflagen gehörten zwar ebenfalls zu den Nachlassverbindlichkeiten. Diese seien jedoch im Verhältnis zu dem Kostenerstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers nachrangig und deshalb nicht vorab als Passivposten zu berücksichtigen. Denn der Pflichtteilsberechtigte dürfe Befriedigung erst aus dem schuldenfreien Nachlass verlangen. Vermächtnisse und Auflagen gingen den Pflichtteilsansprüchen im Rang noch weiter nach. Dies folge aus dem Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe.

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