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Kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Bewegen eines vereinseigenen Schulpferdes am Wochenende
Datum: 19.10.2012
Kurzbeschreibung:
Der klagende Reitverein begehrte die Feststellung eines Unfall seines Vorstandsmitglieds (Verletzte) als Arbeitsunfall: Die Verletzte, eine von 20 aktiven Vereinsmitgliedern, hatte am Unfalltag, einem Sonntag, freiwillig ein Schulpferd in der Reithalle bewegt. Dabei schlug das Pferd aus und zog sich die Verletzte bei dem nachfolgenden Sturz eine Schulterluxation zu. Der beklagte Unfallversicherungsträger lehnte zunächst gegenüber der Verletzten und sodann auch gegenüber dem Verein die Anerkennung des Unfallereignisses als Arbeitsunfall ab. Die deswegen erhobene Klage des Vereins blieb erfolglos: die Verletzte habe zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Denn sie sei bei dem Bewegen des Schulpferdes weder als noch wie eine Beschäftigte tätig gewesen. Zwar schließe die Mitgliedschaft in einem Verein eine in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeit nicht von vornherein aus. Anders sei aber dann zu entscheiden, wenn - wie hier - der Verletzte die zum Unfall führende Tätigkeit allein in Ausübung seiner Mitgliedschaftspflichten erbringe. Dies sei dann gegeben, wenn die Verrichtung in Umfang oder Art nicht über das hinausgehe, was der Verein im Rahmen der Vereinsübung von seinen Mitgliedern zur Erfüllung des Vereinszwecks regelmäßig erwarte und die Vereinsmitglieder dieser Erwartung auch entsprächen. Dabei sei vorliegend zum Einen die besondere Eignung der Verletzten zum Bewegen von Schulpferden zu berücksichtigen und zum Anderen deren Eigenschaft als Mitglied des Vereinsvorstands. Hier habe der Verein seit Jahren eine wöchentliche Liste ausgehängt, in die sich die zum Bewegen von Schulpferden geeigneten Vereinsmitglieder für die entsprechende Verrichtung an Wochenenden eingetragen hätten. Die Verletzte habe deshalb im Unfallzeitpunkt erkennbar eine Tätigkeit aufgrund ihrer Mitgliedschaftspflichten ausgeführt, die der Verein von hierfür geeigneten Personen erwartet habe. An dieser Erwartungshaltung habe die Verletzte als Vorstandsmitglied zudem selbst mitgewirkt (Urteil vom 19.10.2012 - S 1 U 1137/12 -).