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Kein GdB von 50 allein wegen Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen und der Notwendigkeit, vor jeder Injektion den Blutzuckerwert zu messen und die Insulindosis individuell zu bestimmen, ohne zusätzliche gravierende Beeinträchtigung des behinderten Menschen in seiner Lebensführung

Datum: 14.11.2012

Kurzbeschreibung: 

Das Sozialgericht Karlsruhe hat durch Gerichtsbescheid vom 14.11.2012 (S 1 SB 2109/12) die auf Feststellung eines Grades der Behinderung von wenigstens 60 gerichtet Klage eines behinderten Menschen, der u.a. an einer insulinpflichtigen Blutzuckererkrankung leidet, abgewiesen. Für die Feststellung eines GdB von 50 reiche es nach den maßgebenden versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VG) nicht aus, wenn ein an Diabetes mellitus erkrankter Mensch mit Insulintherapie täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführe und die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbstständig variiert werden müsse. Vielmehr müsse nach dem Wortlaut der VG der behinderte Mensch zusätzlich durch den konkreten Therapieaufwand, die jeweilige Stoffwechselqualität oder sonstige Auswirkungen der Erkrankung (z.B. Folgeerkrankungen) insgesamt gesehen erheblich in seiner Lebensführung beeinträchtigt sein. Eine solche gravierende Beeinträchtigung sah die Kammer im konkreten Fall nicht als erwiesen an, nachdem der Kläger weiterhin einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit unter zudem erheblicher körperlicher Belastung (Arbeiten in einem Lagerraum bei 2 - 3°C) ohne krankheitsbedingte Ausfälle nachgehe und trotz seiner Erkrankung wöchentlich mehrfach und regelmäßig Sport ausübe. Auch die am Arbeitsplatz zu beachtenden Hygienevorschriften stünden ggf. erforderlichen Therapiemaßnahmen wegen der Blutzuckererkrankung nicht entgegen. Weiter rechtfertigten weder eine ständige Kontrolle und Abwägung bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme, die Beachtung der hygienischen Aufmerksamkeit bei den Injektionen noch häufige Blutzuckermessungen weder für sich noch insgesamt die Annahme einer gravierenden Beeinträchtigung einer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, zumal auch hypoglykämische Entgleisungen bislang nicht aufgetreten seien. Gleiches gelte in Bezug auf eine vorgetragene erektile Dysfunktion.

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