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Zu den Voraussetzungen eines Beitragszuschlags in der Gesetzlichen Unfall-versicherung
Datum: 15.01.2013
Kurzbeschreibung:
Die Klägerin, Mitglied der beklagten Berufsgenossenschaft (BG), wandte sich mit ihrer Klage gegen die Festsetzung eines Beitragszuschlags für das Beitragsjahr 2011. Ein bei der Klägerin Beschäftigter erlitt im Dezember 2010 einen Arbeitsunfall, den er der Bezirksdirektion W. der BG noch im selben Monat anzeigte. Wegen der Folgen des Arbeitsunfalls erbrachte die BG Leistungen für Heilbehandlung und Verletztengeld einschließlich Beiträgen zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt rd. 12.800,-- €. Durch Bescheid vom Mai 2011 gewährte sie dem Versicherten außerdem im Rahmen einer Gesamtvergütung eine Verletztenrente (rd. 1.700,-- €). Durch den angefochtenen Bescheid setzte die BG gegen die Klägerin für das Beitragsjahr 2011 einen Beitragszuschlag i.H.v. rd. 28.000,-- € fest. Die deswegen erhobene Klage hatte Erfolg. Nach Ansicht des Sozialgerichts Karlsruhe konnte sich die BG vorliegend zur Begründung des Beitragszuschlags nicht mit Erfolg auf Bestimmungen ihrer Satzung stützen. Denn die Satzung unterscheide bei der Berechnung des Beitragszuschlags zwischen einem im Beitragsjahr bekannt gewordenen Arbeitsunfall mit Kosten bis 10.000,-- € (0 Belastungspunkte) und darüber (1 Belastungspunkt) sowie für jede im Beitragsjahr festgestellte neue Unfallrente mit Kosten bis 10.000,-- € (0 Belastungspunkte) und darüber (50 Belastungspunkte). Bereits der Wortlaut lasse damit die von der BG vertretene Auslegung, der Begriff „Kosten“ einer „im Beitragsjahr festgestellten neuen Unfallrente“ umfasse auch alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall bis dahin angefallenen Aufwendungen, nicht zu. Bestätigt werde dies durch eine weitere Satzungsbestimmung, derzufolge für einen Unfall mehrere Punktwerte anfallen und darüber hinaus ein Unfall in zwei verschiedenen Beitragsjahren bepunktet werden könne, wenn nämlich die Meldung des Arbeitsunfalls und die Feststellung der Unfallrente in verschiedenen Beitragsjahren erfolgten. Diese Regelung sei überflüssig, wenn unter „Kosten“ einer neu festgestellten Unfallrente sämtliche im Beitragsjahr angefallenen Aufwendungen der BG aus Anlass eines Arbeitsunfalls zu subsumieren wären. Da hier die Beklagte vom Arbeitsunfall bereits im Jahr 2010 Kenntnis gehabt habe, seien deren Aufwendungen - mit Ausnahme der für die Verletztenrente - im Beitragsjahr 2011 nicht berücksichtigungsfähig. Da zudem die Aufwendungen für die Verletztenrente im Jahr 2011 weniger als 10.000,-- € betragen hätten, seien nach der Satzung keine Belastungspunkte zu berücksichtigen und deshalb die Festsetzung eines Beitragszuschlags rechtswidrig (Urteil vom 15.01.2013 - S 1 U 3577/12).