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Aufhebung und Rückforderung von Arbeitslosengeld II wegen verschwiegenen Vermögens (Abgrenzung von Vermögen und verdeckter Treuhand)
Datum: 21.02.2013
Kurzbeschreibung:
Die 48 jährige Klägerin bezog seit Mai 2006 laufende Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch. In den Leistungsanträgen hatte sie gegenüber dem Jobcenter Vermögenswerte (insbes. Sparguthaben) für sich und ihren Ehemann stets verneint. Ihr Ehemann, ein Altersrentner, verfügte indes, wie sich bei einem Datenabgleich 2010 herausstellte, ab Januar 2007 über Sparguthaben von 20.500 € und ab Januar 2009 von 24.500 €. Nach erfolgter Anhörung hob das Jobcenter das der Klägerin im Zeitraum von Mai 2007 bis Oktober 2009 gewährte Arbeitslosengeld II in Höhe von 3.569 € auf und forderte den Betrag von ihr zurück.
Das Sozialgericht hat die dagegen von der Klägerin erhobene Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Aufhebung und Rückforderung der von der Klägerin von Mai 2007 bis Oktober 2009 bezogenen laufenden Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB lägen vor, weil sie während dieses Zeitraums infolge von ihr zurechenbarem Vermögen nicht hilfebedürftig gewesen sei. Die dagegen geltend gemachte Einwendung der Klägerin, das Geld habe nicht ihrem Ehemann gehört, sondern sei diesem nur treuhänderisch von einem Dritten, dem A, überlassen worden, hielt das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme für unglaubhaft. Denn die Voraussetzungen für ein im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigendes verdecktes Treuhandverhältnis hätten nicht vorgelegen. Zum einen hätte es bereits verfahrensrechtlich nahegelegen, die verdeckte Treuhand gegenüber dem Jobcenter als Grundsicherungsträger bereits bei der Folgeantragstellung im März 2007 offenzulegen. Dies habe die über ihre Mitteilungspflichten im Hinblick auf eine Veränderung ihrer Vermögensverhältnisse ordnungsgemäß belehrte Klägerin offensichtlich unterlassen. Soweit sie sich auf Unkenntnis über die Vermögensverhältnisse ihres Ehemanns berufe, sie ihr diese zuzurechnen.
Vor allem aber würfen die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen in der Sache weitere und erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit einer Treuhandabrede zwischen ihrem Ehemann und dem A. auf. Der A. habe dem Ehemann der Klägerin laut seinen schriftlichen Bestätigungen vor einigen Jahren in mehreren Tranchen 35.000,00 € jeweils mit der Bitte übergeben, diese für ihn auf einem Bankkonto oder Bankkonten aufzubewahren. Erstaunlich sei hierbei zunächst, dass keine schriftliche Treuhandabrede über einen Betrag von immerhin 35.000,00 € zwischen dem Ehemann und dem A. vorgelegt worden ist. Darüber hinaus erstaune weiter, dass der A. in beiden vorgenannten Bestätigungen behaupte, den Betrag von 35.000,00 € vom Ehemann der Klägerin zurückerhalten zu haben. Diese Aussagen des A. zu einem angeblichen Treuhandvermögen von 35.000,00 €, dass er dem Ehemann der Klägerin überlassen haben will, passten nicht zu den nach Aktenlage bekannt gewordenen Vermögenseinlagen des Ehemanns der Klägerin bei der Sparkasse in Höhe von maximal 24.500 €. Dies werfe die Frage auf, wo die weiteren 10.500,00 €, die der A dem Ehemann der Klägerin angeblich im Wege einer verdeckten Treuhand übergeben haben wolle, geblieben seien. Folgte man insoweit den während der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben des Ehemanns der Klägerin, so hätte er ca. 10.000,- € des A. abredewidrig bei sich zu Hause in bar aufbewahrt und davon weiter abredewidrig einen kleineren Teil dieses Geldes für sich selbst verbraucht (Umzugskosten). Jedenfalls wäre es dabei unweigerlich zu Vermögensvermischungen - zwischen dem Geld des A. und solchem des Ehemanns der Klägerin - gekommen, die - nach dem vom Zeugen als vereinbart geschilderten Vertrag - gegen das Vorliegen einer verdeckten Treuhandschaft - nämlich das Aufbewahren und Sichern des Treuhandvermögens allein zugunsten des Treuhänders - sprächen. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, warum auf den angeblichen Treuhandkonten bei der Sparkasse Karlsruhe, die für den A. angelegt worden sein sollten, gleichzeitig Daueraufträge für eigenen Zwecke des Ehemanns der Klägerin ausgeführt worden seien. (Urteil vom 21.02.2013, S 4 AS 4619/11)