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Gutachten von Sachverständigen zum Ausmaß von Pflegebedürftigkeit sind grundsätzlich nach der Honorargruppe M2 zu entschädigen.

Datum: 03.04.2013

Kurzbeschreibung: 

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass Gutachten von Sachverständigen, die das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buchs Sozialgesetzbuch betreffen, grundsätzlich nach der Honorargruppe M2 mit 60,00 € je Stunde zu entschädigen sind. Bei diesen Gutachten handele es sich um Zustands-Gutachten nach standardisiertem Schema, und damit um typische in der Sozialgerichtsbarkeit eingeholte Gutachten, die durchschnittliche Anforderungen an den Sachverständigen stellten. Spezielle Kausalzusammenhänge wie etwa im Bereich der Kriegsopferversorgung oder der gesetzlichen Unfallversicherung seien dabei nicht zu erörtern. Überdies sei die Beurteilung des Ausmaßes von Pflegebedürftigkeit durch Zeitvorgaben zu einzelnen Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in den „Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches“ erleichtert. Soweit die Antragstellerin vorgetragen habe, es hätten sich deutlich höheren Schwierigkeiten aus der Abgrenzung des objektiven krankheitsbedingten Hilfebedarfs gegenüber der auf die Gewährung höherer Leistungen ausgerichteten Aggravation des Klägers ergeben wie auch aufgrund vager, ausweichender und teilweise widersprüchlicher Angaben und einer nur eingeschränkten Bereitschaft zur Mitarbeit, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn diese Umstände seien einzeln oder auch insgesamt bei nahezu jeder Begutachtung anzutreffen und zudem teilweise auch durch das jeweilige Krankheitsbild selbst mit bedingt (Beschluss vom 03.04.2013 - S 1 KO 1111/13 -).

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