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Kein Taschengeld aus Sozialhilfemitteln während der Untersuchungshaft ohne vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet

Datum: 21.05.2013

Kurzbeschreibung: 

Der in der Urkraine geborene, staatenlose und zuletzt in Lettland wohnhaft gewesene Kläger reiste in der zweiten Hälfte des Monats Juli 2011 in das Bundesgebiet ein. Die Einreise erfolgte in der Absicht, unter Aufbau eines Netzes von „Finanzagenten“ die Daten fremder Bankkonten auszuspähen und sich dadurch Zugriff auf diese Konten zu verschaffen. Bis zu seiner vorläufigen Festnahme im Oktober 2011 erbeuteten der Kläger und seine Mittäter so rund 100.000,-- Euro. Die letzten drei Tage vor seiner Festnahme wohnte er in einem Hotel im örtlichen Zuständigkeitsbereich des beklagten Sozialhilfeträgers. Seinen Antrag, ihm aus Sozialhilfemitteln für die Dauer der Untersuchungshaft ein monatliches Taschengeld zu gewähren, lehnte der Sozialhilfeträger mit der Begründung ab, der Kläger habe in seinem Zuständigkeitsbereich keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt.

Diese Auffassung hat das Sozialgericht Karlsruhe in seinem die Klage abweisenden Urteil vom 21.05.2013 bestätigt: den gewöhnlichen Aufenthalt habe jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhalte, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend, d.h. zukunftsoffen, verweile, um hier seinen Lebensmittelpunkt zu begründen. Dafür sei entscheidend, ob sich die Lebensverhältnisse des Betroffenen an dem betreffenden Ort in familiärer, sozialer und beruflicher Hinsicht verfestigten und sich dieser dort zu etablieren vermöge. Diese Voraussetzungen seien im Fall des Klägers nicht erfüllt. Denn er sei allein zum Zweck der Begehung von Straftaten und der dafür aus seiner Sicht erforderlichen Vorbereitungshandlungen in das Bundesgebiet eingereist. Ungeachtet dessen, dass ein Hotelaufenthalt regelmäßig nur besuchsweise erfolge, habe der Kläger diesen Ort auch nicht als seinen Lebensmittelpunkt, sondern allein als Ausgangsbasis für die Begehung von Straftaten und Vorbereitungshandlungen angesehen. Dieser von ihm beabsichtigte strafbewehrte Zweck habe von vornherein einer Verfestigung des Aufenthalts in familiärer, sozialer und/oder beruflicher Hinsicht entgegen gestanden. Zudem habe der Kläger im Zuständigkeitsbereich der Beklagten über keine persönlichen Bindungen verfügt mit Ausnahme des nicht entscheidungsrelevanten Umstands, dass er dort einen seiner Komplizen kennen gelernt habe (S 1 SO 3906/12).

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