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Vorhandenes Vermögen vorrangig vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe
Datum: 29.08.2013
Kurzbeschreibung:
Die schwerbehinderte (GdB 100) und schwer pflegebedürftige (Pflegestufe 2) Klägerin zu 1 bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Ihr Ehemann - Kläger zu 2 - ist als Angestellter versicherungspflichtig beschäftigt.
Den Antrag der Kläger vom Mai 2012 auf Übernahme von ungedeckten Kosten für die häusliche Betreuung und Pflege der Klägerin aus Sozialhilfemitteln lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, die Klägerin sei nicht bedürftig, weil die Eheleute über vorrangig einzusetzendes Vermögen aus Rückkaufwerten aus einem Bausparvertrag, Lebensversicherungen, Sparguthaben sowie Guthaben auf Girokonten im Gesamtumfang von mehr als 38.000 € verfügten. Dieses Vermögen überschreite den Vermögensfreibetrag von 3.214 € deutlich. Die Klägerin könne deshalb die anfallenden Aufwendungen des Pflegedienstes selbst decken.
Die deswegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Karlsruhe abgewiesen: Die Gewährung von Hilfe zur Pflege stehe wie alle Leistungen der Sozialhilfe unter dem Vorbehalt, dass dem Hilfebedürftigen und u.a. seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten sei. Denn Sozialhilfe erhalte nicht, wer sich u.a. durch den Einsatz seines Vermögens selbst helfen könne. Dem Leistungsanspruch der Klägerin steht hier das Vermögen der Eheleute in Gestalt von Guthaben auf Spar- und Girokonten sowie der Rückkaufwerte aus einem Bausparvertrag und zwei Lebensversicherungen entgegen. Einzusetzen sei grds. das gesamte verwertbare Vermögen. Hierzu gehörten auch Forderungen aus Bankguthaben sowie Rückkaufwerte aus einer Lebensversicherung ohne Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses und aus Bausparverträgen. Gemessen daran habe das Vermögen der Kläger im Antragszeitpunkt den maßgebenden Vermögensfreibetrag um rund 35.000 € überschritten. Es bestehe auch kein Anhalt dafür, dass der Vermögensbestand im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts den Vermögensfreibetrag von 3.214,00 € unterschritten oder die monatlichen Pflegeaufwendungen der Klägerin den Betrag von 35.000 € überschritten hätten. Zudem liege bereits allein das Guthaben des Bausparvertrags der Klägerin (ca. 26.000 €) erheblich über dem Vermögensfreibetrag, weshalb das Gericht auch keine Ermittlungen zum aktuellen Vermögensbestand der Kläger durchführen müsse. Der Einsatz des Vermögens oberhalb des Vermögensfreibetrages stelle für die Kläger auch keine Härte dar. Eine solche sei bei der Hilfe zur Pflege vor allem gegeben, soweit durch den Vermögenseinsatz die angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert sei und überdies die Auswirkungen der Vermögensverwertung deutlich über den bloßen Vermögensverlust infolge der Verpflichtung zur Deckung eines sozialhilferechtlichen Bedarfs hinausgingen. Diese Voraussetzungen seien hier angesichts der laufenden Einkünfte beider Kläger sowie des Umstands, dass diese Eigentümer einer Eigentumswohnung seien, nicht erfüllt (Urteil vom 29.08.2013 - S 1 SO 2004/13 -).