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Keine Erstattung von Mehrkosten für Schülerbeförderung eines behinderten Kindes beim Besuch einer anderen als der vom Schulamt zugewiesenen Schu-le durch Sozialhilfeträger

Datum: 28.11.2014

Kurzbeschreibung: 

Das Staatliche Schulamt wies den seit Geburt an einem Down-Syndrom leidenden Kläger zur Erfüllung seiner allgemeinen Schulpflicht einer staatlichen Förderschule in Wohnortnähe zu. Seine Eltern wünschten jedoch die inklusive Beschulung an einer außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs des beklagten Sozialhilfeträgers liegenden Privatschule auf der Grundlage der Waldorf-Pädagogik.

Die Klage auf Übernahme der durch das örtliche Sport-und Schulamt nicht gedeckten Kosten der Schülerbeförderung aus Mitteln der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII blieb vor der 1. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe erfolglos: Der Kläger gehöre zwar zu dem grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe. Diese Hilfe umfasse auch Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht. Die Beschulung des Klägers an der Privatschule anstelle der zugewiesenen staatlichen Förderschule sei eingliederungshilferechtlich jedoch nicht erforderlich. Denn sein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Förderangebot sei durch die Zuweisung an die staatliche Schule erfüllt. Medizinische Gründe für die Beschulung an der Privatschule lägen nicht vor. Der Besuch der staatlichen Schule sei dem Kläger auch zuzumuten. Allein der Umstand, dass an dieser Schule bei Begin seiner Schulpflicht eine inklusive Beschulung nicht möglich gewesen sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Wolle der Kläger das Bildungsangebot einer anderen als der ihm zugewiesenen Schule nutzen, sei es ihm bzw. seinen Eltern zuzumuten, auch die finanziellen Folgen dieser Entscheidung zu tragen. Aus dem grundrechtlich geschützten Elternrecht wie auch der ebenfalls grundgesetzlichen Verpflichtung des Staates zur Gewährleistung und zum Schutz des Privatschulwesens resultiere kein unmittelbarer oder mittelbarer Leistungsanspruch von Eltern und Schülern auf Übernahme oder Erstattung zusätzlicher Kosten für die Schülerbeförderung (Urteil vom 28.11.2014 - S 1 SO 515/14 -).

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