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Die schriftliche Auskunft eines sachverständigen Zeugen im Umfang von zwei Textseiten ist nicht „außergewöhnlich umfangreich“.

Datum: 06.02.2015

Kurzbeschreibung:  

Die Antragstellerin erstattete im Hauptsacheverfahren über die Feststellung des Grades der Behinderung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes eine schriftliche Auskunft als sachverständige Zeugin zu insgesamt acht Beweisfragen im Umfang von zwei Textseiten, davon sieben Zeilen gutachtliche Stellungnahme. In Abweichung von der Honorarforderung der Antragstellerin (75,00 €) setzte die Kostenbeamtin deren Entschädigung auf 38,00 € zuzüglich Vergütungen für das Anfertigen von Fotokopien und des verauslagten Portos fest.

Der Antrag auf richterliche Festsetzung der Vergütung führte zu keiner höheren Entschädigung der Antragstellerin: Eine Entschädigung nach der Nr. 203 der Anl. 2 zum JVEG erfordere nach dem Wortlaut dieser Bestimmung eine „außergewöhnlich umfangreiche“ Leistung des sachverständigen Zeugen. Die Leistung müsse mithin deutlich über den Normalfall hinausgehen. Maßgebend sei das Ausmaß der für die Erstellung der schriftlichen Auskunft erforderlichen Arbeit, sofern sie durch die gerichtliche Anforderung gedeckt sei. Dieser orientiere sich unter anderem an Art und Umfang bzw. Ausführlichkeit der Beschreibung und der Schwierigkeit, die berichtenswerten Befunde zusammenzustellen. Mit insgesamt zwei Textseiten, davon sieben Zeilen gutachtliche Stellungnahme, sei die schriftliche Auskunft der Antragstellerin nicht einmal umfangreich, und damit erst recht nicht „außergewöhnlich“ umfangreich. Auch spreche der Rückgriff auf einen schon bestehenden elektronischen Datenbestand zu den erfragten Behandlungsdaten für einen unterdurchschnittlichen Zeitaufwand und eine eher unterdurchschnittliche Schwierigkeit. Die Antragstellerin habe deshalb Anspruch auf Entschädigung allein nach der Nr. 202 der Anl. 2 zum JVEG i.H.v. 38,00 € zuzüglich der von der Kostenbeamtin in zutreffender Höhe vergüteten weiteren Auslagen (Beschluss vom 06.02.2015 - S 1 SF 381/15 E -).

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