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Anrechnung von Einkommen aus einer Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II

Datum: 31.10.2025

Kurzbeschreibung:     

Der Kläger ist ehrenamtlicher Richter am Sozialgericht Karlsruhe und steht bei dem Beklagten im Bezug von Grundsicherungsleistungen. Der Beklagte gewährte dem Kläger zuletzt wegen der noch unbekannten Einnahmen aus seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter die beantragten Grundsicherungsleistungen lediglich vorläufig mit einem auf sechs Monate begrenzten Bewilligungszeitraum. Gegen diese nur vorläufige Bewilligung erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe, da ihn eine vorläufige Bewilligung in eine schwächere Rechtsposition als eine reguläre Leistungsbewilligung versetze.

Mit Gerichtsbescheid gab die 15. Kammer des SG Karlsruhe dem Kläger Recht. Der Beklagte habe dem Kläger zu Unrecht Grundsicherungsleistungen mit einem verkürzten Bewilligungszeitraum nur vorläufig gewährt, da die Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung nicht gegeben seien. Zwar handele es sich bei den Aufwandsentschädigungen für seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter um Einnahmen in Geld, jedoch seien dieselben als zweckbestimmte Einnahmen von der Einkommensanrechnung ausgenommen.

Ehrenamtliche Richter erhielten als Entschädigung Fahrtkostenersatz, Entschädigung für Aufwand, Ersatz für sonstige Aufwendungen, Entschädigung für Zeitversäumnis, Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung sowie Entschädigung für Verdienstausfall. Anders als bei der Entschädigung für den Verdienstausfall, handele es sich bei dem Fahrtkosten- und Aufwendungsersatz für ehrenamtliche Richter gerade nicht um eine Unterhaltssicherung, sondern derselbe diene lediglich dazu, den Aufwand der Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter auszugleichen.

Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 31.10.2025 – S 15 AS 1973/25 (rechtskräftig), veröffentlich in Juris