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Wechsel der Lohnsteuerklasse zur Erlangung höheren Arbeitslosengeldes nicht immer möglich

Datum: 19.01.2016

Kurzbeschreibung:  

Die verheiratete, zunächst 6 Stunden pro Woche beschäftigte  Klägerin war zu Beginn des Jahres 2015 nach der Lohnsteuerklasse 5 veranlagt worden. Ab dem 01.02.2015 verdiente sie aufgrund einer Erhöhung ihrer Arbeitszeit deutlich mehr, nämlich ca. die Hälfte des Verdienstes ihres Ehemannes. Die Eheleute ließen zum 01.03.2015 die bislang eingetragenen Lohnsteuerklassen dahingehend abändern, dass beide seither nach der Lohnsteuerklasse 4 veranlagt werden. Seit dem 01.08.2015 ist die Klägerin arbeitslos. Auf ihren Antrag hin gewährte ihr die beklagte Arbeitsagentur Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse 5. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin, mit dem sie die Gewährung  höheren Arbeitslosengeldes unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse 4 begehrte, wies die beklagte Arbeitsagentur zurück.

Die anschließende Klage der Klägerin vor dem Sozialgericht Karlsruhe hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes die Lohnsteuerklasse zugrunde zu legen sei, die zu Beginn des Kalenderjahres, in dem der Arbeitslosengeld-Anspruch entstanden ist, auf der Lohnsteuerkarte eingetragen war (§ 153 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III -) - hier: Lohnsteuerklasse 5 -. Später vorgenommene Neueintragungen könnten nur bei Vorliegen zweier alternativer Voraussetzungen berücksichtigt werden: entweder müssten die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten entsprechen, oder sich nach der Neueintragung ein gegenüber der bisherigen Eintragung geringeres Arbeitslosengeld ergeben (§ 153 Abs. 3 SGB III). Vorliegend sei keine dieser Voraussetzungen gegeben. Die aktuell von den Eheleuten gewählte Steuerklassenkombination IV / IV entspreche nicht dem Verhältnis ihrer Arbeitslöhne zueinander, denn der Ehegatte der Klägerin verdiene ca. das Doppelte. Die Neueintragung der Lohnsteuerklasse IV führe auch nicht zu einer Verringerung des Arbeitslosengeldes.

Nicht entscheidend sei nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des § 153 Abs. 3 SGB III, dass der Verdienst des Ehegatten der Klägerin aktuell nach der Lohnsteuerklasse IV besteuert werde. Auch das Wunsch- und Wahlrecht der Eheleute sei durch die Regelung des § 153 Abs. 3 SGB III begrenzt. (Urteil vom 19.01.2016 - S 2 AL 3280/15 - noch nicht rechtskräftig).

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