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Aufhebung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts erfordert dessen genaue Bezeichnung - auch nach Datum - in der Aufhebungsentscheidung

Datum: 20.05.2016

Kurzbeschreibung:   



Der beklagte Unfallversicherungsträger (BG) anerkannte gegenüber dem Kläger durch Bescheid vom April 2014 Gesundheitsstörungen als Folgen eines Arbeitsunfalls und gewährte ihm deswegen Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v.H. der Vollrente. Gestützt auf medizinische Gutachten setzte die BG die unfallbedingte MdE unter der Annahme einer wesentlichen Besserung der Unfallfolgen ab dem 01.06.2015 auf 20 v.H. herab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.

Die deswegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage hatte Erfolg: Nach Auffassung der 1. Kammer waren die angefochtenen Bescheide schon formell rechtswidrig, weil die BG in diesen - entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut - keine Aufhebung des Bescheides vom April 2014 verfügt hatte. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sei es nach höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich erforderlich, in der Aufhebungsentscheidung den aufzuhebenden Verwaltungsakt auch mit seinem Datum genau zu benennen und den Umfang der Aufhebung zu bezeichnen. Daran mangele es vorliegend. Überdies seien die angefochtenen Bescheide auch materiell-rechtlich rechtswidrig, weil in den anerkannten Unfallfolgen nach dem Ergebnis der von der BG eingeholten ärztlichen Gutachten keine wesentliche Änderung eingetreten sei: Zwar handele es sich sowohl bei der Zunahme der Beweglichkeit des unfallgeschädigten oberen Sprunggelenks als auch der Beugefähigkeit des unfallgeschädigten Kniegelenks von bislang 120° auf nunmehr 130° um eine Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse; diese Änderung sei jedoch weder jeweils für sich noch in der Gesamtschau wesentlich und habe daher keine Auswirkung auf die Höhe der unfallbedingten MdE aus (Urteil vom 20.05.2016 - S 1 U 3379/15 -, rechtskräftig).

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