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Keine Feststellung eines traumatischen Bandscheibenschadens als Unfallfolge ohne Nachweis knöcherner oder disco-ligamentärer Begleitverletzungen

Datum: 26.04.2016

Kurzbeschreibung:   

Der Kläger, ein Kfz-Mechaniker, begehrte die Feststellung von Gesundheitsstörungen, u.a. eines Bandscheibenschadens an der Halswirbelsäule, als (weitere) Folgen eines Arbeitsunfalls. Er hatte am Unfalltag zunächst mit Schlagschraubern vergeblich versucht, eine fest sitzende Achsmutter an einem PKW zu lösen. Dies gelang ihm letztlich erst unter Verwendung einer längeren Stange als Hebelwerkzeug und Anwendung maximaler Körperkraft. Beim Lösen der Achsmutter verspürte er einen Schlag, der ihm bis in den Hals gezogen sei. Die Beklagte erkannte als Unfallfolge nur eine folgenlos ausgeheilte Prellung des linken Ellenbogens und der Halswirbelsäule, lehnte jedoch zugleich die Anerkennung eines durch Röntgen- und MRT-Aufnahmen nachgewiesenen Bandscheibenvorfall an der unteren Halswirbelsäule als Unfallfolge ab. Die deswegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage hatte nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ebenfalls keinen Erfolg:

Der Rechtsstreit betraf die im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung häufig vorkommende, rechtlich und medizinisch spannende Frage, unter welchen Voraussetzungen nach einem Schadensereignis nachgewiesene Bandscheibenschäden an der Hals- und/oder Lendenwirbelsäule im Sinne der unfallversicherungsrechtlichen Kausalitätstherorie der wesentlichen Bedingung ursächlich auf dieses Ereignis zurück zu führen sind. Im konkreten Fall hat die 1. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe in ihrem Urteil vom 26.04.2016 (S 1 U 1567/15) u.a. ausgeführt, dass Bandscheibenschäden multifaktoriell entstünden und in allen Bevölkerungsschichten auch ohne berufliche Einwirkungen häufig vorkämen. Ein unfallbedingter Bandscheibenschaden sei nach der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung per se äußerst selten. Neben sonstigen Voraussetzungen sei für die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs mit einem Arbeitsunfallereignis vor allem den Nachweis zumindest minimaler knöcherner oder disco-ligamentärer Begleitverletzungen am betroffenen Wirbelkörper oder wenigsten am betroffenen Abschnitt der Wirbelsäule erforderlich. Solche Begleitverletzungen hatte im konkreten Rechtsstreit jedoch keiner der den Kläger behandelnden oder untersuchenden Ärzte und Sachverständigen festgestellt. Außerdem sei der Unfallhergang auch nicht geeignet gewesen, solche Verletzungen zu bewirken. Denn es sei nicht zu einer nicht muskulär kontrollierten, energiereichen sagittalen freien Beweglichkeit des Kopfes gegenüber dem fixierten Rumpf gekommen. (Urteil vom 26.04.2016 - S 1 U 1567/15 - Berufung anhängig, Az.: L 9 U 1763/16)

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