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Schwerbehinderteneigenschaft wegen Diabetes nur bei gravierender Beeinträchtigung in der Lebensführung

Datum: 01.06.2016

Kurzbeschreibung:    

Das beklagte Landesversorgungsamt hatte der 1997 geborenen, an einem Diabetes mellitus Typ I erkrankten Klägerin wegen der Notwendigkeit eines erheblichen Therapieaufwandes (mindestens sechs Mal täglich Blutzuckermessung mit jeweils situationsbedingter Anpassung der Insulingabe) einen Grad der Behinderung von 40 festgestellt. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, ihr sei ein Grad der Behinderung von mindestens 50 zuzuerkennen, weil ihre Erkrankung schon allein wegen des zeitlichen Aufwands für die Therapien zu erheblichen Einschränkungen in allen Lebenslagen, insbesondere in der Schule, in der Freizeit und bei der Berufswahl führe. Dieser Auffassung ist die 3. Kammer nicht gefolgt. Sie hat die Klage unter Hinweis darauf abgelehnt, dass nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen, wie sie in der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausgelegt werden, die Schwerbehinderteneigenschaft voraussetzt, dass die an Diabetes erkrankten Menschen zusätzlich zur Insulintherapie durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind, beispielsweise durch Besonderheiten der Diabetes-Therapie oder wegen eines unzureichenden Therapieerfolgs. Eine zusätzliche, d.h. über die mit der Insulintherapie und der Krankheit an sich verbundenen Nachteile hinausgehende ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung vermochte die Kammer bei der Klägerin nicht zu erkennen, weil die behandelnden Ärzte eine gute Blutzuckereinstellung ohne Komplikationen bestätigt haben. Auch der von der Klägerin behauptete (zukünftige) Nachteil auf dem Arbeitsmarkt als Diabetikerin sei bei der GdB-Bemessung nicht zu berücksichtigen. (Urteil vom 01.06.2016 - S 3 SB 3457/14, rechtskräftig nach Rücknahme der Berufung)

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