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Zum Anspruch auf Kostenübernahme einer Tiefenhyperthermie-Behandlung
Datum: 07.12.2016
Kurzbeschreibung:
Die Kammer hat den Anspruch der Witwe des verstorbenen Versicherten auf Kostenerstattung einer Tiefenhyperthermie-Behandlung in Höhe von 11.978,61 € bei einem metastasierten Kolonkarzinom verneint.
In den Gründen führte die Kammer aus: Die ambulante Krebsbehandlung durch Tiefenhyperthermie ist als neue Behandlungsmethode im Sinne von § 135 SGBV nicht Bestandteil des Leistungskatalogs der Krankenkassen. Die vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 06.12.2005 - B 1 BvR 347/98 -, in juris) bzw. für die Zeit ab 01.01.2012 die diese Rechtsgrundsätze kodifizierenden und nach deren Maßgaben auszulegenden Regelungen in § 2 Abs. 1a SGB V waren trotz Vorliegens einer lebensbedrohlichen Erkrankung nicht erfüllt. Bietet die Schulmedizin nur palliative Behandlungsmöglichkeiten an, weil sie jede Möglichkeit einer kurativen Behandlung als aussichtslos betrachtet, kommt ein Anspruch auf eine alternative Behandlungsmethode nämlich nur dann in Betracht, wenn eine auf Indizien gestützte Aussicht auf einen über die palliative Standardtherapie hinausreichenden Erfolg besteht. Rein experimentelle Behandlungsmethoden, die nicht durch hinreichende Indizien gestützt werden können, reichen dabei aber nicht aus (vgl. hierzu Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juni 2014 – L 11 KR 3597/13, in juris). Entsprechende valide Daten, die dies für den Fall einer Tiefenhyperthermie-Behandlung eines metastasierten Kolonkarzinoms belegen, liegen nicht vor. (Urteil vom 07.12.2016 - S 16 KR 5/16)