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Keine Entschädigung für Monatskarte zwecks Teilnahme an mündlicher Verhandlung

Datum: 26.10.2017

Kurzbeschreibung:    

Der Kläger nahm an einer mündlichen Verhandlung teil, zu der das Sozialgericht Karlsruhe sein persönliches Erscheinen angeordnet hatte. Hierzu war er mit öffentlichen Verkehrsmitteln angereist, für deren Nutzung er wenige Tage zuvor eine Monatskarte erworben hatte. Sein Antrag, die für die Monatskarte angefallenen Kosten (48,-- €) ganz oder wenigstens teilweise zu erstatten, hatte keinen Erfolg:

Zwar habe ein Kläger, dessen persönliches Erscheinen zu einer mündlichen Verhandlung angeordnet sei, gegen die Staatskasse einen Anspruch auf Entschädigung wie ein Zeuge. Der Anspruch umfasse dem Grunde nach auch den Ersatz von Fahrtkosten. Zu entschädigen seien indes allein die durch die Wahrnehmung des Gerichtstermins objektiv erforderlichen Kosten. Der Kauf einer Monatskarte sei jedoch objektiv nicht notwendig gewesen; vielmehr hätten für die Fahrt zum und vom Gericht zwei Einzelfahrscheine zu je 2,40 € ausgereicht.

Auch eine anteilige Kostenerstattung sei nicht möglich. Denn es sei nicht zu ermitteln, wie, auf welchen Fahrtstrecken und mit welchen Fahrkilometern der Kläger die Monatskarte seit Gültigkeitsbeginn bereits genutzt habe und bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer weiter nutzen werde. Deshalb ließen sich die auf die konkrete Fahrt zum und vom Gericht entfallenen - anteiligen - Kosten nicht errechnen.

Der Kläger habe schließlich auch keinen Anspruch auf Erstattung fiktiver Kosten für zwei Einzelfahrscheine, weil das Gesetz nur die Erstattung tatsächlich entstandener Kosten vorsehe.

Außerdem lehnte das Gericht eine Entschädigung für Zeitversäumnis ab, weil ein Prozessbeteiligter, dessen Verfahrensstellung und eigenes Interesse am Verfahrensausgang sich deutlich von der Situation eines Zeugen unterscheide, durch die Anordnung seines persönlichen Erscheinens und die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung regelmäßig keinen Nachteil in Bezug auf seine Freizeitgestaltung erleide (Beschluss der 1. Kammer vom 26.10.2017 - S 1 KO 3624/17 -).

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