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Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung in Form einer Unterstützungskassenversorgung oder Firmenrückdeckungsversicherung sind vor dem Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kein zu verwertendes Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II

Datum: 27.03.2018

Kurzbeschreibung:     

Der Kläger hatte nach seinem Ausscheiden als Pharmareferent bei einem Pharmaunternehmen im Zuge von Stellenabbaumaßnahmen zunächst Arbeitslosengeld I bezogen. Im Anschluss begehrte er die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Kläger verfügt über einen Riesterrentenvertrag, darüber hinaus über eine dreiteilige betriebliche Altersversorgung (Wert etwa 287.000 €), bestehend aus einer Einzellebensversicherung, einer Unterstützungskassenversorgung sowie einer Firmenrückdeckungsversicherung seines ehemaligen Arbeitgebers. Der Beklagte gewährte dem Kläger lediglich ein Darlehen. Der Kläger habe Vermögen, dessen sofortiger Verbrauch bzw. dessen sofortige Verwertung nicht möglich sei. Der Kläger begehrt demgegenüber die Gewährung der Leistungen nicht als Darlehen, sondern als Zuschuss.

Die Klage vor der 15. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hatte Erfolg: Der Kläger habe im streitgegenständlichen Zeitraum seinen Lebensunterhalt nicht aus zu berücksichtigendem Vermögen sicherstellen können. Das Vermögen aus dem Riesterrentenvertrag sei gem. § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II geschützt. Die dreiteilige betriebliche Altersversorgung sei kein zu berücksichtigendes verwertbares Vermögen i.S.d. § 12 Abs. 1 SGB II. Hinsichtlich der seit dem Ausscheiden aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis für den Kläger als Einzellebensversicherung weiter geführten Lebensversicherung gelte entsprechend den vorgelegten Versicherungsbedingungen eine Verfügungsbeschränkung, somit ein Verwertungsausschluss nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II. Die weiteren Komponenten der betrieblichen Altersversorgung seien vor deren Abruf als reguläre oder vorzeitige Altersleistung als Vermögen nicht dem Kläger selbst, sondern der Unterstützungskasse bzw. dem ehemaligen Arbeitgeber zugeordnet. Auch die vom Kläger insoweit erworbenen Anwartschaften seien kein verwertbares Vermögen, da es an einer entsprechenden Disponierbarkeit durch den Kläger fehle. Zwar seien gem. § 6 Betriebsrentengesetz einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nehme, auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Frühestmöglicher Zeitpunkt der vorzeitigen Inanspruchnahme der betrieblichen Altersversorgungen sei aber der Eintritt in die (gegebenenfalls mit Abzügen) vorzeitige gesetzliche Altersrente. Dieser Zeitpunkt sei im vorliegenden Fall erst nach Ablauf des streitgegenständlichen Zeitraums eingetreten.

Das Urteil vom 18.1.2018 (S 15 AS 1809/16) ist rechtskräftig.

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