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Keine Sperrzeit bei Aufnahme einer beruflichen Weiterbildung zum Meister

Datum: 21.06.2018

Kurzbeschreibung:      

Keine Sperrzeit bei Aufnahme einer beruflichen Weiterbildung zum Meister

 

Der Kläger war als Brauer beschäftigt. Weil er eine Weiterbildung zum Brauereimeister absolvieren wollte, kündigte er sein Arbeitsverhältnis zum 31.8.2017; die Weiterbildung in der Meisterschule begann am 11.9.2017. Seinen Antrag auf Arbeitslosengeld ab dem 1.9.2017 lehnte die beklagte Agentur für Arbeit ab. Zur Begründung gab sie an, es sei eine zwölfwöchige Sperrzeit eingetreten; während dieser Zeit ruhe der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld. Durch die Kündigung habe der Kläger die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt; er habe keinen wichtigen Grund für die Aufgabe der Beschäftigung gehabt. Auch im Anschluss an die Sperrzeit stehe ihm kein Arbeitslosengeld zu. Denn wegen der Weiterbildung könne er einstweilen nicht in Arbeit vermittelt werden. Hiergegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht. Er machte geltend, nach Abschluss der Weiterbildung habe er gute Aussichten, eine Arbeitsstelle als Brauereimeister zu finden. Sein Gehalt werde dann deutlich höher sein als zuletzt; wegen der höheren Sozialversicherungsbeiträge profitiere davon auch die Beklagte.

 

Die Klage hatte teilweise Erfolg. Mit Urteil vom 20.11.2017 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld zu zahlen – aber nur für die Zeit vom 1. – 10.9.2017: Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, wenn ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung aufgibt, um an einer beruflichen Weiterbildung teilzunehmen, könne er sich ggf. auf einen wichtigen Grund berufen, so dass keine Sperrzeit eintrete. Voraussetzung sei allerdings, dass die Fortbildung nicht berufsbegleitend in Teilzeit stattfinden kann und dass der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis zum spätmöglichsten Zeitpunkt kündigt, um die Arbeitslosigkeit kurz zu halten. Diese Voraussetzungen habe der Kläger erfüllt: Es gebe in der Nähe keine Schule, die eine Weiterbildung zum Brauereimeister in Teilzeit anbiete; der Kläger habe daher eine Vollzeit-Weiterbildung aufnehmen müssen. Laut Arbeitsvertrag habe er sein Arbeitsverhältnis nur zum Monatsende kündigen können; die Arbeitslosigkeit vom 1.9.2017 bis zum Beginn der Weiterbildung am 11.9.2017 habe sich also nicht verhindern lassen. Ab dem 11.9.2017 stehe dem Kläger allerdings kein Arbeitslosengeld zu. Denn parallel zur Vollzeit-Weiterbildung sei es ihm zeitlich nicht möglich, werktags eine mindestens 15-stündige Beschäftigung auszuüben. Er stehe daher den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit derzeit nicht zur Verfügung. Dies sei aber Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(Urteil vom 20.11.2017 - S 5 AL 2937/17 -). Das Urteil ist rechtskräftig.

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