Der Kläger war seit April 2017 arbeitsunfähig erkrankt und bezog Krankengeld von der Beklagten, seiner gesetzlichen Krankenkasse. Er fragte nach, ob er für einen Erholungsurlaub mit seiner Familie für knapp zwei Wochen in ein Ferienhaus an der Mittelmeerküste fahren könne. Der Kläger legte hierzu eine Bescheinigung seines Arztes über seine Reisefähigkeit vor und verwies darauf, dass in diesem Zeitraum keine Arzttermine geplant seien.
Die Krankenkasse verweigerte dem Kläger für die Zeit seines Urlaubs im Aus-land die Zahlung von Krankengeld. Sie verwies unter anderem darauf, dass die Erkrankung des Klägers sich im Urlaub verschlechtern könne und eine positive Aus-wirkung des Urlaubs auf dessen Genesung nicht gesichert sei.
Die Klage beim SG Karlsruhe hatte Erfolg: Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da sie die möglichen Vorteile eines Erholungsurlaubs für den Kläger nicht genügend berücksichtigt habe. Auch hätte die Beklagte beachten müssen, dass der Urlaub des Klägers schon vor seiner Arbeitsunfähigkeit gebucht worden war. Im Übrigen sollten die Vorschriften über das Ruhen des Krankengeldanspruchs bei einem Auslandsurlaub nur eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Krankengeld in den Fällen verhindern, in denen die Arbeitsunfähigkeit im Ausland nur mit Schwierigkeiten festgestellt werden könne. Wenn wie bei dem Kläger die Arbeitsunfähigkeit in Deutschland festgestellt worden sei und unstreitig auch während des Urlaubs vorliege, verbleibe für eine Ablehnung durch die Krankenkasse kein Raum mehr. Dies ergebe sich für das EU-Ausland schließlich auch aus höherrangigem Recht der Europäischen Union (Urteil vom 20.02.2018 - S 4 KR 2398/17).
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.