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Vormerkung einer Anrechnungszeit für eine wehrdienstbedingte Ausbildungsunterbrechung von insgesamt sechs Monaten und einer Woche

Datum: 25.09.2020

Kurzbeschreibung:    

Die Beteiligten streiten über die Vormerkung einer rentenversicherungsrechtlichen Anrechnungszeit. Am 23. Juni 2009 erlangte der im Jahr 1990 geborene Kläger das Abitur. Vom 1. August 2009 bis zum 30. April 2010 leistete er seinen Wehrdienst. Zum 1. Oktober 2010 nahm er ein Studium auf. Die beantragte Vormerkung einer Anrechnungszeit für die Zeiträume zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn des Wehrdienstes sowie zwischen dem Ende des Wehrdienstes und dem Beginn des Studiums lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, dem Kläger sei jedenfalls in dem Zeitraum von Mai bis September 2010 die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zumutbar gewesen und eine Anrechnungszeit dadurch insgesamt nicht vormerkungsfähig.

 

Die Klage vor der 6. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hatte Erfolg.

 

Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI seien Anrechnungszeiten u.a. solche Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule oder Hochschule besucht haben. Rechtsfortbildend anerkenne die Rechtsprechung auch Zeiten unvermeidbarer Ausbildungsunterbrechungen als Anrechnungszeit, sofern diese typischerweise häufig aufträten und nicht nur auf den Besonderheiten des Einzelfalles beruhten. In solchen Zwischenzeiten sei einem Versicherten die übergangsweise Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nicht abzuverlangen. Bei staatlich-organisatorischer Veranlassung der Ausbildungsunterbrechung gelte zugleich die ansonsten dem Kindergeldrecht (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b) BKGG) entnommene Dauer von vier Monaten nicht als strikte zeitliche Obergrenze für die Vormerkungsfähigkeit einer Ausbildungsunterbrechung als Anrechnungszeit. Danach sei vorliegend eine Anrechnungszeit vorzumerken. Bei Wehrdienstleistenden sei dabei nicht auf die Gesamtdauer der Ausbildungsunterbrechung abzustellen, sondern es genüge, wenn jedenfalls die einzelnen Zeiträume vor und nach dem Wehrdienst für sich gesehen noch den anerkennungsfähigen zeitlichen Rahmen wahrten. Denn vor und nach der Dienstleistung stelle sich jeweils gesondert die Frage, ob die übergangsweise Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in dem betreffenden Zeitabschnitt zumutbar sei. Der Zeitraum von fünf Monaten zwischen dem Ende des Wehrdienstes und der Aufnahme des Studiums überschreite den anerkennungsfähigen Rahmen noch nicht. Denn selbst fünfmonatige staatlich-organisatorisch veranlasste Ausbildungsunterbrechungen seien nicht außergewöhnlich lang. So könne beispielsweise je nach Bundesland auch die Zeit zwischen der Erlangung des Abiturs und der nächstmöglichen Aufnahme des Studiums durchaus fünf Monate betragen.

 

Urteil vom 21.07.2020 – S 6 R 3253/19 (rechtskräftig)

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