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Ein Kommanditist ist hauptberuflich selbständig erwerbstätig iSv. § 5 Abs. 5 SGB V, wenn er nahezu keine tatsächliche Arbeitsleistung erbringt, aber die Kommanditerträge seine wirtschaftliche Stellung maßgeblich prägen. Ein entgegenstehender Einzugsstellenbescheid entfaltet nach einem Krankenkassenwechsel keine Bindungswirkung mehr.

Datum: 05.02.2021

Kurzbeschreibung:     

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Beiträgen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als Selbstzahler. Er ist in einem zeitlichen Umfang von 20 Stunden pro Woche abhängig beschäftigt und führt daneben mit seinem Vater ein als GmbH & Co. KG organisiertes Unternehmen, wobei er u.a. als Kommanditist an der Kommanditgesellschaft beteiligt ist. Die Kommanditerträge sind etwa dreimal so hoch wie das Einkommen aus der Beschäftigung. Die Beklagten setzten gegenüber dem Kläger nach einem Krankenkassenwechsel Beiträge zur gesetzlichen Kranken-und Pflegeversicherung fest, wobei sie ausführten, der Kläger sei hauptberuflich selbständig erwerbstätig iSv. § 5 Abs. 5 SGB V, sodass keine Pflichtversicherung als Beschäftigter, sondern eine freiwillige Versicherung bestehe und der Kläger daher seine Beiträge selbst zu tragen und zu zahlen habe.

Die Klage vor der 6. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hatte keinen Erfolg.

Nach § 5 Abs. 5 SGB V sei in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig sei. Für die gesetzliche Pflegeversicherung gelte diese Regelung entsprechend. Hauptberuflichkeit verlange, dass die selbständige Tätigkeit die Beschäftigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach Verdienst und Zeitaufwand überwiege. Danach bestehe vorliegend keine Versicherungspflicht als Beschäftigter und die Beklagten hätten den Kläger zu Recht zu Beiträgen herangezogen. Um einen Kommanditisten als „selbständig Tätigen“ im Sinne von § 5 Abs. 5 SGB V zu qualifizieren, müsse dieser in keinen zusätzlichen – etwa dienstvertraglichen – Rechtsbeziehungen zu der Gesellschaft stehen. Aus gesetzessystematischen Gründen sei diesbezüglich eine Orientierung an dem für das Beitragsrecht (§ 15 SGB IV) geklärten Begriff der selbständigen Tätigkeit geboten. Der Annahme der Hauptberuflichkeit stehe im Weiteren nicht entgegen, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Kommanditist für das Unternehmen nahezu keine Arbeitsleistung erbringe und nur als Mitgeschäftsführer der Komplementärin in der Verwaltung des Unternehmens tätig sei. Denn die Kommanditerträge prägten seine wirtschaftliche Stellung maßgeblich. Dass die frühere Krankenkasse als Einzugsstelle in einem Bescheid das Bestehen einer Versicherungspflicht als Beschäftigter festgestellt habe, wirke sich vorliegend nicht aus. Denn der Einzugsstellenbescheid entfalte keine Regelungswirkung über die Beendigung der Mitgliedschaft bei der früheren Krankenkasse hinaus.

Urteil vom 23.11.2020 – S 6 KR 28/18 (nicht rechtskräftig)

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