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Kein Anspruch des Nothelfers auf Kostenerstattung für medizinische Behandlung aus Sozialhilfemitteln bei nicht feststellbarer Bedürftigkeit

Datum: 14.08.2015

Kurzbeschreibung: 

Die Klägerin machte als Nothelfer gegen den beklagten Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Übernahme von 3.168,19 € Kosten für die stationäre Behandlung einer rumänischen Staatsangehörigen geltend. Diese wurde an einem Samstagabend um 21:38 Uhr wegen Hämoptysen (= Bluthusten) notfallmäßig in das von der Klägerin betriebene Krankenhaus aufgenommen und bis zum darauf folgenden Dienstag stationär behandelt. Ein Krankenversicherungsschutz bestand weder in Rumänien noch im Bundesgebiet. Auch verfügte die Patientin eigenen Angaben zufolge nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um die Krankenhausbehandlung zu bezahlen. Ein Anspruch nach dem SGB II bestand ebenfalls nicht. Versuche des Beklagten, nach Beendigung des Krankenhausaufenthalts die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Patientin zu klären, blieben erfolglos. Deshalb lehnte er den Kostenerstattungsanspruch der Klägerin ab.

 

Die deswegen zum SG Karlsruhe erhobene Klage hatte keinen Erfolg: Der streitige Kostenerstattungsanspruch scheitere am fehlenden Nachweis, dass der Beklagte bei rechtzeitiger Kenntnis des Hilfefalls für die Zeit der Nothilfe Sozialhilfe hätte gewähren müssen. Dies setze voraus, dass der Empfänger der Nothilfe im Zeitpunkt der Nothilfe alle Anspruchsvoraussetzungen für die konkrete Sozialhilfeleistung, die zu erbringen gewesen wäre, erfüllt habe, mithin u.a. hilfebedürftig gewesen wäre. Sei aber - wie hier - im Wege der Amtsermittlung nicht zu klären, ob bei der Patientin Sozialhilfebedürftigkeit am 28.06.2014 vorgelegen und stehe deshalb nicht fest, dass der Beklagte bei rechtzeitiger Kenntnis Hilfe nach den Bestimmungen des SGB XII zu gewähren gehabt hätte, trage die Klägerin die materielle Beweislast dafür, dass Hilfebedürftigkeit bestanden habe. Dies gelte nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung selbst dann, wenn der Sozialhilfeträger die im Einzelfall gebotene Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht ausreichend oder nur oberflächlich durchgeführt oder erst verspätet aufgenommen habe. Diese Risikoverteilung folge aus den allgemeinen Beweislastregelungen. Dass dem Nothelfer kein anderer Schuldner zur Verfügung stehe, führe zu keinem anderen Ergebnis (Urteil vom 14.08.2015 - S 1 SO 215/15 -).

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