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Anspruch eines syrischen Flüchtlings mit EU-Staatsangehörigkeit auf aufstockende Leistungen nach dem SGB II bei nur geringfügiger Beschäftigung

Datum: 24.01.2017

Kurzbeschreibung:  

Die 4. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2017 entschieden, dass ein Kriegsflüchtling aus Syrien, der mit seiner Familie im Jahr 2015 nach Deutschland eingereist ist, Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) hat. Die Besonderheit des Falles bestand darin, dass der Kläger keinen Antrag auf die Anerkennung als Flüchtling oder als Asylbewerber gestellt hat, da er aufgrund eines längeren Aufenthalts mit Studium in Spanien die spanische Staatsangehörigkeit besitzt.

Die Beklagte lehnte die Gewährung von Leistungen unter anderem mit der Begründung ab, dass der Kläger nur geringfügig beschäftigt sei und daher als sogenannter „EU-Ausländer“ keinen ausreichenden Bezug zum Arbeitsmarkt nach Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) habe. Der Kläger verdiene monatlich lediglich ca. 252 € durchschnittlich, was bei weitem nicht ausreiche, um seine fünfköpfige Familie zu ernähren.

Die Klage vor der 4. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hatte Erfolg:

Der Kläger, so die Kammer, ist als EU-Angehöriger grundsätzlich freizügigkeitsberechtigt und konnte nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen werden, wenn sich sein Aufenthaltsrecht alleine aus dem Zweck der Arbeitssuche ergab.

Mit einem durchschnittlichen Monatseinkommen von 252 € lag jedoch nach Auffassung der Kammer bereits ein hinreichender Bezug zum deutschen Arbeitsmarkt im Sinne der europäischen Freizügigkeitsregelungen vor, nach denen der Kläger bereits als Arbeitnehmer und nicht mehr (nur) als Arbeitsuchender zu beurteilen war. Nach der einschlägigen Rechtsprechung sei insoweit eine Gesamtbeurteilung der Integration in den Arbeitsmarkt vorzunehmen, wobei auch schon monatliche Einkünfte von weniger als 200 € als ausreichend für die Arbeitnehmereigenschaft durch die Rechtsprechung anerkannt worden seien. Beim Kläger komme hinzu, dass er einen unbefristeten Arbeitsvertrag habe, täglich Deutschunterricht nehme und eine Zusicherung des Arbeitgebers habe, bei einer Verbesserung seiner Deutschkenntnisse auch mehr Arbeitsstunden leisten zu können.

Nicht gehört wurde das beklagte Jobcenter mit dem Argument, beim Kläger sei ein höheres monatliches Einkommen zu verlangen, weil er für eine fünfköpfige Familie verantwortlich sei. Für die Frage des ausreichenden Bezugs einer Person zum Arbeitsmarkt erachtete die Kammer das Vorliegen von Unterhaltsverpflichtungen für irrelevant. (Aktenzeichen S 4 AS 1827/16 -, nicht rechtskräftig)

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