Navigation überspringen

Auflösung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft allein durch Aufnahme eines Partners in ein Pflegeheim und bloßer Weigerung des anderen Partners, die ungedeckten Heimkosten aus seinem Vermögen zu begleichen.

Datum: 14.08.2015

Kurzbeschreibung: 

Die 1. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat entschieden, dass allein die (dauerhafte) Aufnahme eines Partners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft für sich nicht ausreichend ist, eine Auflösung dieser Gemeinschaft im sozialhilferechtlichen Sinne zu begründen. Hinzukommen müsse vielmehr der nach außen bekundete Wille eines der Partner, sich von dem anderen Partner zu lösen und die Gemeinschaft nicht länger fortsetzen zu wollen. Fehle es an einer solchen Willensbekundung, weil sich der in der bisher gemeinschaftlich genutzten Wohnung verbleibende Partner dem anderen Partner weiterhin emotional verbunden fühle und u.a. diesen im Pflegeheim regelmäßig - hier: täglich - besuche, reiche auch die bloße Weigerung des anderen Partners, die ungedeckten Pflegeheimkosten aus seinem Vermögen zu begleichen, für die Annahme einer Auflösung der eheähnlichen Gemeinschaft nicht aus. Denn allein hieraus lasse sich ein Wille, die Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft mit dem im Pflegeheim untergebrachten Partner aufzugeben, nicht ableiten. Erforderlich sei angesichts der gesetzlichen Regelung im Sozialhilferecht, dass Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden dürften als Ehegatten, vielmehr insoweit eine glaubhafte Versicherung des vermögenden Partners, das eigene Einkommen und/oder Vermögen künftig allein zur eigenen Existenzsicherung verwenden zu wollen, oder der Nachweis einer tatsächlich in diesem Sinne vorgenommenen Verwendung. Andernfalls wäre einer Umgehung der gesetzlichen Regelung Tür und Tor geöffnet. Für einen von der Klägerin außerdem geltend gemachten fiktiven Vermögensverbrauch ihres Lebenspartners fehle es überdies an einer gesetzlichen Grundlage.

 

Mit dieser Begründung verneinte das Gericht einen Anspruch der Klägerin gegen den beklagten Sozialhilfeträger auf Übernahme ungedeckter Heimkosten aus Mitteln der Hilfe zur Pflege (Urteil vom 14.08.2015 - S 1 SO 1225/15 -, nicht rechtskräftig).

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.