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Beschwerden unklarer Ursache sind keine Folgen eines Arbeitsunfalls

Datum: 15.04.2020

Kurzbeschreibung:    

Die Klägerin begehrt wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls weitere Krankengymnastik aus Mitteln der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie sei vor dem Arbeitsunfall beschwerdefrei gewesen und habe seitdem ständig massive Schmerzen und Bewegungseinschränkungen am linken Fuß. Von einer Ausheilung der Beschwerden durch den Arbeitsunfall könne keine Rede sein. Die unfallunabhängigen Fußdeformitäten seien nicht Ursache ihrer Beschwerden. Die Beklagte erkannte das Ereignis als Arbeitsunfall an und gewährte Heilbehandlung aufgrund einer Distorsion des linken oberen Sprunggelenks mit Außenbandverletzung bis zu einem näher bestimmten Zeitpunkt. Ein weiterer vollbewiesener Gesundheitserstschaden liege nicht vor. Das Gericht hat Beweis erhoben durch schriftliche Anhörung der behandelnden Ärzte der Klägerin als sachverständige Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der gerichtliche Sachverständige kam zu dem Ergebnis, die bei der Klägerin bestehenden belastungsabhängigen Beschwerden seien mit den klinischen und bildgebenden Befunden nur unzureichend erklärbar.

Die Klage vor der 17. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hatte keinen Erfolg:

Zur Überzeugung der Kammer sei nicht erwiesen, dass die Klägerin über den von der Beklagten angenommenen Zeitpunkt hinaus wegen der Folgen des Arbeitsunfalls behandlungsbedürftig war. Weder die zeitnah zum Unfall durchgeführten radiographischen Untersuchungen noch die Bildgebung in der Verlaufskontrolle habe weitere Hinweise auf einen traumatischen Befund ergeben. Letztlich seien die subjektiv beklagten Beschwerden der Klägerin unklarer Genese. Allein die Beschwerdefreiheit vor dem Unfallereignis und der zeitliche Zusammenhang des Auftretens der Beschwerden begründe nicht die wesentliche Kausalität des Unfallereignisses im Rechtssinne. Auch das Fehlen von Alternativursachen begründe nicht den erforderlichen Unfallzusammenhang. Könne eine hinreichende Verursachungswahrscheinlichkeit nicht positiv festgestellt werden, gehe dies nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zulasten der Klägerin. Es sei weder Aufgabe des Gerichts noch der Beklagten im Verwaltungsverfahren, der Klägerin gegenüber die Ursache der Beschwerden verbindlich zu klären.

Urteil vom 19.02.2020 – S 17 U 1883/18 (nicht rechtskräftig)

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