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Betriebsprüfung trotz Betriebsschließung zulässig
Datum: 16.01.2017
Kurzbeschreibung:
Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung der Beklagten aus dem Jahr 2016, Unterlagen für eine bei ihm beabsichtigte Betriebsprüfung vorzulegen. Der Kläger führte bis 2012 eine Anwaltskanzlei, für die er als Arbeitgeber Arbeitnehmer gemeldet hatte. Hiergegen wendete sich der Kläger mit der Begründung, bei einer Betriebsprüfung sei lediglich zu prüfen, ob Arbeitgeber ihre Pflichten erfüllen würden. Es sei nicht zu prüfen, ob ehemalige Arbeitgeber ihre Pflichten in der Vergangenheit erfüllt hätten. Die Beklagte hingegen trug vor, eine Betriebsprüfung erfolge immer für zurückliegende Zeiträume. Es sei keiner gesetzlichen Norm zu entnehmen, dass Arbeitgeber, die ihren Betrieb aufgegeben hätten, nicht mehr geprüft werden dürften. Dies würde zu einer Ungleichbehandlung führen.
Die Klage vor der 11. Kammer des Sozialgerichts hatte keinen Erfolg: Der Kläger sei bezüglich des streitgegenständlichen Zeitraumes Arbeitgeber i. S. d. § 28 p Abs. 1 und Abs. 5 SGB IV. Entgegen der Ansicht des Klägers vermöge auch die Betriebsaufgabe zum 2012 nichts an der aus § 28 Abs. 1 und Abs. 5 SGB IV resultierenden Pflicht zur Prüfungsduldung zu ändern. Sowohl die Prüfungspflicht für die zuständige Prüfstelle als auch die Prüfungsduldungspflicht der Arbeitgeber würden nicht mit der Schließung des Betriebes enden. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck der Betriebsprüfung. Betriebsprüfungen hätten unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten den Zweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Dieses Interesse können nicht durch eine Betriebsaufgabe ex tunc -auch für die Vergangenheit - entfallen. So bestünde die Gefahr, dass ein Arbeitgeber den Betrieb aufgeben könne, um sich einer Betriebsprüfung für den Zeitraum der vormaligen Arbeitgeberzeit zu entziehen.
Die Prüfungsduldungspflicht bei einem Arbeitgeber, der den Betrieb aufgegeben habe, könne zeitlich indes nicht uneingeschränkt nach der Betriebsaufgabe erfolgen. Nach Ansicht des Gerichts sei eine Betriebsprüfung zumindest im Rahmen der vierjährigen Verjährungsregel des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zulässig und verhältnismäßig. Die vierjährige Regelverjährung von Beitragsansprüchen der Sozialleistungsträger korrespondiere nämlich mit der Verpflichtung der Rentenversicherungsträger, die Betriebsprüfung nach § 28 p SGB IV mindestens alle vier Jahre vorzunehmen. (Gerichtsbescheid vom 16.01.2017 - S 11 R 2489/16)