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Der Leistungsanspruch ist anteilig für die Zeit zu kürzen, in der sich ein Kind länger als 12 Stunden bei dem getrenntlebenden Elternteil aufhält

Datum: 14.09.2017

Kurzbeschreibung:    

Die im Bezug von Alg II stehende Klägerin (zu 1.) lebt mit ihrem minderjährigen Sohn, dem Kläger zu 2., in einer Bedarfsgemeinschaft. Der Kläger zu 2. hält sich alle vierzehn Tage von Freitagnachmittag bis Sonntagnachmittag sowie jeweils die halben Schulferien bei dem Kindsvater auf. Der Beklagte hat im Rahmen der Weiterbewilligung von Alg II für die Abwesenheitstage keine Bedarfe für den Sohn berücksichtigt. Die Kläger begehren vor dem Sozialgericht Karlsruhe die Gewährung ungekürzter Leistungen.

Die Klage vor der 17. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hatte keinen Erfolg:

Da es aufgrund der im Rahmen des SGB II gesetzgeberisch gewählten Konstruktion eines Individualanspruchs innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft nicht möglich sei, zur gleichen Zeit als Mitglied in zwei Bedarfsgemeinschaften eine Doppelleistung zu beziehen, könne der Kläger zu 2. einen SGB II-Leistungsanspruch innerhalb der Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin zu 1. nur für die Tage geltend machen, an denen er sich bei ihr länger als 12 Stunden bezogen auf den Kalendertag aufhalte.

Überdies bilde der Kläger zu 2. mit seinem Vater während seiner dortigen - ganz regelmäßig stattfindenden - Aufenthalte eine sog. temporäre Bedarfsgemeinschaft. Bei den in der temporären Bedarfsgemeinschaft tageweise anfallenden Regelbedarfen handele es sich um einen Bedarf des minderjährigen Kindes, das seinen notwendigen Lebensunterhalt auch für die Aufenthalte beim getrennt lebenden Elternteil decken können müsse. Dabei stünde dem Kind aber auch bei regelmäßig wechselnden Aufenthalten in zwei Bedarfsgemeinschaften monatlich insgesamt nur Ansprüche für 30 Tage zu. (Gerichtsbescheid vom 14.09.2017 - S 17 AS 2015/16 -).

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