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Die Schwerbehinderteneigenschaft kann in der Regel beim Bestehen von Erkrankungen, die jeweils mit einem Teil-GdB Werten von 20 zu bewerten sind, nicht angenommen werden

Datum: 19.11.2015

Kurzbeschreibung:  

Die 13. Kammer hat mit Urteil vom 19. November 2015 (S 13 SB 2164/14) eine Klage auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft (Grad der Behinderung von 50) abgewiesen. Das Gericht ist dabei von folgenden Grundsätzen ausgegangen:

Maßgebliche Rechtsgrundlagen für die Feststellung und Bewertung des Grades der Behinderung (GdB) ist § 69 Abs. 1 SGB IX, wonach die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden (Versorgungsämter und Landesversorgungsämter) auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB feststellen. Die Feststellung des GdB richtet sich nach den Bewertungsmaßstäben der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV). Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX). Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach 10er Graden abgestuft festgestellt (§ 69 Abs. 1 S. 4 SGB IX). Der Begriff des GdB bezieht sich auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Verursachung, wobei die üblichen seelischen Begleiterscheinungen und Schmerzen mitberücksichtigt sind. Für die Feststellung des GdB sind dabei in einem ersten Schritt die einzelnen, nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen und die sich daraus ergebenden Teilhabebeeinträchtigungen festzustellen. In einem zweiten Schritt sind diese den in der Anlage zu § 2 der VersMedV genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. In einem dritten Schritt ist dann - ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB - der Gesamt-GdB zu bilden (BSG Urteil vom 24.04.2008, Az. B 9/9a SB 10/06 R, juris Rn. 23). Bei der Ermittlung des Gesamt-GdB sind jegliche Rechenmethoden für die Bildung des Gesamt-GdB ungeeignet. Maßgebend sind die Auswirkungen der gesamten Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen (Teil A. Nr. 3 der Anlage zu § 2 der VersMedV).

Nach der Erhebung der Beweise durch Befragung der behandelnden Ärzte und der Einholung eines Gutachtens von Amts wegen auf orthopädischem Fachgebiet war das Gericht überzeugt, dass alle beim Kläger vorliegenden Erkrankungen jeweils mit keinem höheren Teil-GdB als 20 bewertet werden können. Nach den Feststellungen des Gerichts leidet er unter einer mäßigen Funktionsstörung der Hals- und Lendenwirbelsäule, einen endgradigen Bewegungsstörung des linken Hüftgelenks, einem ausgeprägten arteriellen Bluthochdruck sowie einem psychovegetative Erschöpfungssyndrom.

Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer, die Bezug auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg nimmt (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Januar 2014 – L 8 SB 211/13 –, Rn. 34, juris), ist es - von seltenen Ausnahmefällen abgesehen, z.B. bei gegenseitiger, die Lebensqualität erheblich beeinträchtigender Verstärkung - nicht möglich, bei Vorliegen mehrerer Behinderungen mit einem Teil-GdB von 20, wie dies beim Kläger zutrifft, einen Gesamt-GdB von 50 zu bilden und damit die Schwerbehinderteneigenschaft festzustellen. Eine solche Wertigkeit kommt den vom Verordnungsgeber als leichte Behinderungen eingestuften Funktionseinschränkungen in der Regel nicht zu.

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