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Kein Anspruch gegen das Jobcenter auf Übernahme von PC-Beschaffungskosten für ein Schulkind im SGB II- Leistungsbezug

Datum: 18.09.2019

Kurzbeschreibung:   

Die Klägerin, Schülerin der 8. Klasse eines Gymnasiums, bezieht in Bedarfsgemein-schaft mit ihrer Mutter und fünf jüngeren Geschwistern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie begehrt vom beklagten Jobcenter die Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines internetfähigen PC. Diesen brau-che sie für die Erstellung von Hausaufgaben, Referaten und Präsentationen sowie zur Kommunikation mit Schule und Lehrern. Im Haushalt befinde sich kein PC, den sie mitbenutzen könne. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Die Anschaffung eines Computers sei durch den Regelbedarf abgedeckt. Darüber hinaus könne sie Schul-computer oder die in der Stadtbibliothek ihres Wohnorts vorhandenen Computer nutzen.

Die deswegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage hatte keinen Erfolg:

Zwar falle ein PC nicht unter die sog. Schulbedarfspauschale gem. § 28 Abs. II SGB II. Ein PC sei jedoch grundsätzlich vom Regelbedarf umfasst und sei aus die-sem zu finanzieren. Leistungen zur Anschaffung eines PC für schulische Zwecke zusätzlich zum Regelbedarf stünden der Klägerin weder als im Einzelfall unabweis-barer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 6 SGB II noch als Leistung für Wohnungserstausstattung (§ 24 Abs. 3 SGB II) zu. Zwar könne aufgrund einer bei der Schulleiterin eingeholten Auskunft angenommen werden, dass ein internetfähiger PC für die Klägerin unabweisbar sei. Der von ande-ren Gerichten teilweise vertretenen Auffassung, es handele sich um einen laufen-den Bedarf i. S. d. § 21 Abs. 6 SGB II, weil die Bedarfslage eine dauerhafte sei, auch wenn deren Deckung durch eine einmalige Anschaffung erfolge, vermochte das Gericht nicht zu folgen. Mit dem Argument der dauerhaften Nutzung könne man praktisch jede einmalige Anschaffung zu einem laufenden Bedarf erklären. Eine kla-re Grenzziehung zwischen einmaligem und laufendem Bedarf wäre nicht mehr mög-lich. Eine analoge Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II komme deswegen nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber für die Schließung von Deckungslücken im Bereich einmaliger Bedarfe ausdrücklich eine Lösung vorgesehen habe: nämlich die Ge-währung eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 SGB II. Über einen Anspruch auf Ge-währung eines Darlehens, den das Gericht in Konstellationen wie der vorliegenden grundsätzlich für gegeben hält, war nicht zu entscheiden, denn die Klägerin hatte einen entsprechenden Antrag ausdrücklich nicht gestellt.

Urteil vom 29.1.2019 – S 15 AS 627/18 – nicht rechtskräftig

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