Navigation überspringen

Keine Übernahme von Entsorgungskosten für eingelagerte Möbel durch den Grundsicherungsträger

Datum: 31.07.2018

Kurzbeschreibung:      

Bei dem bei dem Beklagten im Leistungsbezug stehenden Kläger führte ein Gerichtsvollzieher die zwangsweise Räumung seiner Wohnung durch und ließ seine Einrichtungsgegenstände bei einer Speditionsfirma einlagern.

In der Folgezeit erklärte der Kläger gegenüber der Firma, dass mit Ausnahme seines Bettes die eingelagerten Möbel entsorgt werden sollen. Daraufhin stellte die Speditionsfirma dem Kläger für die Entsorgung der Gegenstände 1.200,00 EUR in Rechnung.

Der Beklagte lehnte die Übernahme der Entsorgungskosten ab, da es sich bei diesen Kosten nicht um Kosten der Unterkunft und Heizung handle.

Die Klage vor der 6. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hatte keinen Erfolg: Nach Auffassung des Gerichts handle es sich bei den Entsorgungskosten weder um einen unabweisbaren Bedarf i.S.d. § 24 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) noch um angemessene Unterkunftskosten i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 S. 1 SGB II. Denn die Entsorgung der Einrichtungsgegenstände beruhe auf einer freien Willensentscheidung des Klägers, so dass es unbillig sei, die Solidargemeinschaft mit diesen in die private Sphäre des Klägers fallenden Kosten zu belasten. Der Kläger hätte ohne weiteres die eingelagerten Gegenstände bei der Speditionsfirma abholen und selbst entsorgen können, ohne dass ihm hierfür nennenswerte Kosten entstanden wären.

(Urteil vom 22.01.2018 – S 6 AS 2575/16). Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

 

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.